Abmahnung einzelner Titel aus einer Mix-CD: keine Unterlassungserklärung nötig?

Schon vor ein paar Wochen hatte ich darauf hingewiesen, dass nunmehr verstärkt auch einzelne Titel aus einer Mix-CD abgemahnt werden und wie das Ganze rechtlich bewertet werden kann. Im "Abmahnung-Blog" des Kollegen Feil stand Ende letzter Woche der etwas reißerisch anmutende Beitrag "Achtung! Neue Rechtsprechung! Aufgrund aktueller gerichtlicher Entscheidungen raten wir bei Abmahnungen, die nur ein Musikstück betreffen, von der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung ab." Ob das so in dieser Absolutheit stehen bleiben darf, ist eher fraglich. Denn auch ein einzelner Titel aus einer Mix-CD kann urheberrechtlich geschützt sein - und ist es in der Regel auch. Soll heißen: Auch wenn ich nur einen aktuellen Charthit im Internet oder in Tauschbörsen zum Download anbiete, begehe ich damit eine Urheberrechtsverletzung. Und diese kann abgemahnt werden - mit den bekannten Folgen. Was der Kollege Feil in einem Kommentar zu seinem eigenen Artikel schreibt, ist natürlich korrekt: Ob die Herausgabe der IP-Adresse des Filesharers in einem solchen Fall rechtmäßig ist, könnte durchaus problematisiert werden. Denn ob ein einzelner Titel ein "gewerbliches Ausmaß" erreicht, ist fraglich. Hier könnte man jedoch auch anders herum argumentieren: Gezeigt wurde dem Gericht ja, dass ein ganzer Sampler durch den Filesharer angeboten wurde - auf dem sich unter anderem auch der abgemahnte Titel befand. Nach manchem Gericht dürfte das wiederum ausreichen, um das gewerbliche Ausmaß zu bejahen. Wir wissen: Es gibt diesbezüglich noch zu wenig "höchstrichterliche" Rechtsprechung, sprich: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat als höchstes deutsches Zivilgericht noch nicht über solche Fälle entschieden. Und somit treibt man einen Filesharer, der den obigen Artikel wörtlich nimmt, zumindest in die Gefahr, einen Gerichtsprozess führen zu müssen. Dieser Prozess könnte dann am Ende durchaus gewonnen werden - so weit stimme ich dem Kollegen zu. Doch bis dahin trägt der Filesharer das Kostenrisiko. Und das ist in derartigen Fällen ja nicht zu unterschätzen. Mein Rat also: Lassen Sie sich sachkundig beraten, bevor Sie eine (auch modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben. Denn jeder Fall ist ein Einzelfall und sollte nicht pauschal behandelt werden. Weitere Links zum Thema: 1. Die "neue Rechtsprechung" Auf diese Entscheidung des Landgerichts Kiel hat sich der Kollege wohl bei seiner Empfehlung bezogen: Beschluss vom 6.5.2009, 2 O 112/09 - es ging dabei um die Abmahnung wegen Titeln des Sängers Milow. Das Gericht sagte hier: "Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein kein "gewerbliches Ausmaß" begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht." und zur Schwere der Rechtsver…

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Themen: Abmahnung , Tauschbörsen , Filesharing , Auskunftsanspruch , P2p , Peer TO Peer

Erschienen 21. September 2009 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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