Abmahnung von DigiProtect durch Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner
Die Firma DigiProtect läßt derzeit durch die, mir offen gestanden bislang nicht bekannte Kanzlei Denecke, von Haxthausen &
Partner unter anderem die Verbreitung des Songs “Ayo Technology” von Milow, enthalten u.a. auf dem Tonträger “German Top 100 Single
Charts” abmahnen.
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 480,00 EUR für Anwaltskosten
und Schadensersatz.
Abgesehen von der bereits hinreichend erörterten Tatsache, dass wohl kaum einem Anschlussinhaber eine konkrete Rechtsverletzung
nachzuweisen sein wird und der Störer grundsätzlich nicht auf Schadensersatz haftet, fällt auch die, m.E. fehlerhafte Wertung wieder
auf, nach der die Beschränkung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR gemäß § 97a UrhG mit dem Argument abgelehnt wird, es handele sich
nicht um eine einfache Sache. Insbesondere seien die Recherche- und Ermittlungstätigkeiten aufwendig.
Ich bezweifle, dass die Ermittlungstätigkeit von der abmahnenden Kanzlei selbst ausgeführt wird. Aber nur aufwendige Tätigkeiten der
Anwaltskanzlei selbst können geeignet sein, die Anwendung des §97a UrhG auszuschließen. Ermittlungstätigkeit durch externe
Ermittlungsdienst wäre im Rahmen des Auslagenersatzes geltend zu machen, nicht als Teil der Anwaltskosten.
Darüber hinaus sollte die beigefügte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben werden. Der Betroffene würde sich damit zur Zahlung
des Vergleichsbetrages verpflichten. Auch wird die Vertragsstrafe festgeschrieben, ohne dass deren Angemessenheit in das Ermessen
eines Gerichtes gestellt wird. In diesem Zusammenhang kann auch die folgende Formulierung problematisch sein:
In diesem Betrag enthalten ist sowohl eine pauschale Lizenzzahlung an DigiProtect, als auch die dieser im Zusammenhang mit der
Durchsetzung ihres Auskunftsanspruchs gegen den zuständigen Internetprovider entstandenen anteilige…
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