Abmahnung des Arbeitgebers wegen Urheberrechtsverletzungen durch Arbeitnehmer

Aus aktuellem Anlass und nach Umzug meines Blogs möchte ich an dieser Stelle einen der letzten Beiträge wiederholen.

Folgender Sachverhalt:

Der Arbeitsgeber (AG) gestattet grundsätzlich seinen Arbeitnehmern (AN), das Internet in geringem Umfang auch privat zu nutzen. Der AN loggt sich nun auf einer Tauschbörse ein und bietet dort einen Liedtitel zum Tausch an.

Daraufhin erhält der AG als Anschlussinhaber eine Abmahnung des Rechtinhabers mit entsprechender Unterlassungs-, Schadensersatz- und RA-Kostenersatzforderung. Haftet der AG als Störer?

Grundsätzlich haftet nach geltender Rechtsprechung ein Anschlussinhaber als Störer, wenn er von der Rechtsverletzung Kenntnis hatte und sie duldete. Dies gilt auch, wenn er Erkenntnisse hatte, die eine bevorstehende Urheberrechtsverletzung erkennen lassen, er aber nichts dagegen unternommen hat. Letztlich haftet er auch unstreitig, wenn er eine entsprechende Gefahrenquelle (offenes WLAN etc.) geschaffen hat.

Trifft dies alles nicht zu, ist die Störerhaftung mehr als umstritten. Es soll im Folgenden außer Acht gelassen werden, dass die Problemkreise der haftungskonkretisierenden Erstabmahnung, der Begrenzung der Abmahngebühren bei einfachen Sachverhalten auf 100,00 EUR und die Frage des tatsächlich entstehenden Schadens wohl von vornherein Material zum Bestreiten des Schadensersatzanspruches bieten. Auch soll grundsätzlich außer Acht gelassen werden, dass der im Rahmen der Störerhaftung Haftende letztlich zwar auf Beseitigung der Störung und Verhinderung weiterer Störungen, nicht jedoch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte.

Vielmehr geht es um die Frage: Kann sich der AG grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen aus der Störerhaftung befreien oder bringen bestimmte innerbetriebliche Maßnahmen nicht gar gesonderte Probleme?

Vielfach wird vertreten, dass der AG die Internetnutzung durch den AN entsprechend im Arbeitsvertrag bzw. in Dienstanweisungen zu regeln hat. Dies gebietet wohl schon die Sorge um einen geordneten Betriebsablauf und dürfte insoweit unproblematisch sein.

Problematisch wird es m.E. jedoch, soweit der AG genaue Regelungen im Hinblick auf Tauschbörsen trifft. Es ist nämlich zu beachten, dass die Rechtsprechung Prüfungspflichten des Anschlussinhabers, deren Verletzung zur Störerhaftung führt, nicht nur dann annimmt, wenn eine bestimmte Personengruppe (minderjährige Kinder im Haushalt) oder eine bestimmte Gefährdungslage (WLAN) vorliegt. Vielmehr sieht die Rechtsprechung, zu recht, auch dann eine Prüfungspflicht, wenn der Anschlussinhaber sich diese selbst auferlegt hat, indem er Dritten gegenüber Verbote ausgesprochen hat. Wer Verbote ausspricht, wird regelmäßi…

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Themen: Urheberrechtsverletzung , It-recht , Filesharing , Arbeitsverhältnis , Abmahnung Arbeitgeber Durch Arbeitnehmer

Erschienen 23. Dezember 2009 auf http://kanzleiratzka.wordpress.com.

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