Abmahnung durch den Arbeitgeber- Rat zum Nichtstun?
durch den Arbeitgeber- Rat zum Nichtstun?
Der Arbeitnehmer,der eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhalten hat, möchte meist sofort reagieren und gegen diese Abmahnung – am besten
mittels eine Klage – vorgehen. Dies ist häufig aber nicht der richtige Weg. In vielen Fällen macht es mehr Sinn keine Klage zu
erheben.
- Arbeitsrecht – A. Martin -
Grundsätzlich sind zwei Fällen voneinander zu unterscheiden:
1. die Abmahnung ist zu Recht erfolgt:
Dass man hier nicht zur Klage rät, ist nachvollziehbar. Der Arbeitnehmer sollte hier zukünftig stark darauf achten, dass er sich
pflichtgemäß verhält. Er muss wissen, dass häufig die Abmahnung ein Hinweis darauf ist, dass das Arbeitsverhältnis in Gefahr ist und
ggfs. eine Kündigung vorbereitet werden soll. Er Arbeitnehmer sollte tunlichst darauf achten, dass er das Fehlverhalten, dass ihm in
der Abmahnung vorgeworfen wurde, zukünftig nicht mehr wiederholt.
2. die Abmahnung ist zu Unrecht erfolgt:
Der Arbeitnehmer kann hier zunächst versuchen den Betriebsrat einzuschalten (§§ 84,85 BetrVG) und eine Klärung der Angelegenheit
erreichen. Zudem kann er eine Gegendarstellung abgeben, die auf Verlangen zu der Personalakte zu nehmen ist. Weiter besteht die
Möglichkeit „schwere Geschütze aufzufahren“ und eine Klage auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung der Abmahnung aus der
Personalakte zu erheben.
Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers bei einer unberechtigten Abmahnung:
Einschaltung des Betriebsrates Gegendarstellung Klage auf Entfernung der Abmahnung
Was spricht nun gegen die Klage und für den Rat zum „Nichtstun“?
Die Abmahnung ist meist nur das „Vorspiel“ zur Kündigung. Viele Abmahnungen scheitern daran, dass diese gar nicht präzise genug
formuliert sind und einfach dem Arbeitnehmer pauschal ein Fehlverhalten vorgeworfen wird. Häufig gibt es auch Beweisschwierigkeiten.
Kurz gesagt: Der Arbeitgeber hat meist schlechtes und nicht genügend Material für eine rechtmäßige Abmahnung. Durch die Klageerhebung
muss sich der Arbeitgeber zwangsläufig mit der Abmahnung nochmals beschäftigen. Er muss schon allein aufgrund der Klage nochmals den
Sachverhalt „nachermitteln“ und sammelt neues Material und sucht nac…
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