Abmahnung: Angabe missverständlicher Lieferfristen

Lieferfristen im Onlinehandel ist immer wieder ein Thema, mit dem sich die Wettbewerbssenate der Oberlandesgerichte beschäftigen müssen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der Händler nicht auf einen konkreten Liefertermin festlegen will, weil er mit der „Zuverlässigkeit“ der von ihm beauftragten Transportunternehmen zu Genüge Erfahrung gemacht hat. Die Frage bleibt jedoch, ob die von ihm verwandten Unschreibungen rechtmäßig und auch im Sinne des Wettbewerbsrecht lauter sind?

Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits 2005 eine Grundsatzentscheidung (Internet-Versandhandel – Az. I ZR 314/02) getroffen. In seinem Leitsatz heißt es hierzu:

„Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.“

Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass bei der Bewerbung einer Ware im Internet der Verbraucher davon ausgehen darf, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt wird, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann.

Ferner führt der Senat aus, dass Internetuser bei Angeboten im Internet erwartet – anders im Versandhauskatalog – mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belaste den Internethändler nicht in unzumutbarer Weise. Es könne schließlich durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.

Nun weisen viele Internethändler durch Zusätze darauf hin, dass die Ware „grundsätzlich“ oder „in der Regel“ in einem gewissen Zeitraum in den Versand gehe. Dies wird zum Teil von Unternehmen empfohlen, die nach „Prüfung“ des Onlineshops Zertifikate verteilen, mit denen der Händler anschließend werben darf.

Hierbei stellt sich jedoch die Frage, ob dies ein unmissverständlicher Hinweis im Sinne der BGH-Rechtsprechung ist. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung (Internet-Versandhandel – Az. I ZR 314/02) nicht behandelt, da es nicht Gegenstand des Verfahrens war.

Mit dieser Rechtsfrage müssen sich immer wieder die Wettbewerbssenat der Oberlandesgerichte beschäftigen. Das Kammergericht (Az. 5 W 73/07) hatte sich bereits im April 2007 mit der Klausel “Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang” auseinanderzusetzen (http://blog.boesel-kollegen.de/archives/544) und entschied, dass die Klausel unwirksam und wettbewerbswidrig sei, da für den Verbrau…

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Themen: Ebay , Versandhandel , Allgemeine Geschäftsbedingungen , Lieferzeiten , Kammergericht , Lieferfrist

Erschienen 10. Dezember 2009 auf http://blog.boesel-kollegen.de.

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