Abmahnkosten selber zahlen
am 13.08.2007 von LawBlog
Wenn auf einem Geschäftsbrief Pflichtangaben fehlen, heißt das noch lange nicht, dass ein Wettbewerber Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten hat.
Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hat in einem rechtskräftigen Urteil (6 U 12/07) u.a. darauf abgestellt, ob überhaupt ein Wettbewerbsvorteil durch fehlende Pflichtangaben vorlag. Nur weil der vollständige Name des Inhabers auf einem Geschäftsbrief eines Bauunternehmers gefehlt habe, sei davon aber nicht auszugehen.
Die Richter sahen das in diesem Fall so: Vor dem Vertragsschluss mit einem Kunden sei die fehlende Pflichtangabe eher ein Nachteil, weil so etwas unseriös wirken könnte. …
Brandenburgisches OLG: Abmahnfähigkeit fehlender Pflichtangaben in Geschäftsbriefen - Die Verpflichtung des Gewerbetreibenden in Geschäftsbriefen seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben (§ 15b GewO) ist nicht geeignet,
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die aus der Gewerbeordnung resultierende Verpflichtung des nicht im Handelsregister eingetragenen (einzelkaufmännischen) Gewerbetreibenden in Geschäftsbriefen seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben ist regelmäßig…
OLG Brandenburg zur Unlauterkeit fehlender Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen - Urt. v. 10.07.2007 - Az.: 6 U 12/07
Wettbewerbsrecht-Blog.de / Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass fehlende Pflichtangaben auf dem Geschäftsbrief eines Einzelkaufmanns keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt und deshalb nicht abmahnfähig sind. Seit dem 01.01.2007 müssen auch E-Mails, Faxe und P…
OLG Brandenburg: Keine Erstattung der Abmahnkosten bei fehlenden Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen
Streitsache / Blog / Geschäftsbriefe müssen bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten. Fehlen diese Angaben besteht die Gefahr einer Abmahnung. Das OLG Brandenburg hat jetzt entschieden, dass eine Verletzung der Pflicht, den Familiennamen und ausgeschriebe…
Gerichtliche Bestätigung: Pflichtangaben in E-Mails nicht abmahnfähig
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Im Frühjahr diesen Jahres hat ein Thema Kaufleute und Gewerbetreibende stark beschäftigt: Die Frage, ob in geschäftlichen E-Mails bestimmte Angaben, wie etwa Name und Handelsregisternummer aufgeführt werden müssen sind und ob…
OLG Brandenburg: Fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen und eMails kein Wettbewerbsverstoß
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld / Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 10.07.2007 - 6 U 12/07 entschieden, dass kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn es ein Gewerbetreibender in seinen Geschäftsbriefen unterlässt seinen Vor- und Zunamen anzugeben. Ein solche…
OLG Brandenburg: Fehlende Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen nicht abmahnfähig
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das OLG Brandenburg (Urt. v. 10.07.2007 - Az.: 6 U 12/07: PDF) hat entschieden, dass fehlende Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen nicht abmahnfähig sind.Die Kanzlei-Infos hatten mehrfach über die gesetzlichen Neuerungen in diesem Bereich berichtet…
» Blickpunkt Recht & Steuern
MEISEN.Rechtsanwalt" /> <meta name="author" content="Udo Meisen" /> <meta name="generator" content="WordPress" /> <meta name="robots" content="index, follow" /&g…
