Abmahnkosten eines Preisbindungstreuhänders

Mit einer aktuellen Entscheidung betreffend den Aufwendungsersatzanspruch eines Buchpreis-bindungstreuhänders für eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Buchpreisbindungs-gesetz hat das OLG Frankfurt/M. für Furore gesorgt. Das hessische Gericht begrenzte den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf eine Pauschale in Höhe von EUR 203,00 und fügte damit den Buchpreisbindungstreuhändern eine herbe Schlappe zu.

Das OLG Frankfurt/M. hat dem Grunde nach die Berufung gegen eine Entscheidung des LG Frankfurt/M. zwar zurückgewiesen, die Höhe der vom Preisbindungstreuhänder geltend gemachten Abmahnkosten aber auf eine Aufwandspauschale begrenzt.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der von Buchverlagen mit der Betreuung ihrer Preisbindung beauftragt worden war. Mit der Klage verlangte er von dem Beklagten die Erstattung der Kosten einer Abmahnung, die dadurch veranlasst wurde, dass der Beklagte auf der Internetplattform AMAZON ein Buch einstellte. Dabei lag der von dem Beklagten verlangte Preis unter dem festgesetzten Ladenpreis.

Der für das Recht der Buchpreisbindung zuständige 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt/M. stellte fest, dass der Beklagte gegen die Preisbindung verstoßen habe, weil er geschäftsmäßig neue Bücher an Letztabnehmer verkauft habe, ohne den festgesetzten Preis einzuhalten. Die Feststellung geschäftsmäßigen Handelns des Beklagten sei gerechtfertigt, weil dieser im relevanten Zeitraum insgesamt 39 Angebote bei AMAZON eingestellt hatte, was im privaten Verkehr unüblich sei (vgl. OLG Frankfurt/M., Urt. v. 08.12.2009 - 11 U 72/07).

Die Buchpreisbindung beziehe sich auf den ersten Verkauf von Büchern an Letztabnehmer. Dem Zweck der gesetzlichen Regelung sei Genüge getan, wenn der Buchhandel einmal am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert habe. Wer deshalb ein Buch geschenkt bekomme, welches der Schenker zuvor als Endabnehmer in einer Buchhandlung erworben habe, unterliege nicht mehr der Preisbindung und könne über das ihm geschenkte Buch frei und beliebig verfügen. Seine Behauptung, er habe das Buch in einem Preisausschreiben gewonnen, habe der Beklagte nicht beweisen können. Es habe daher nicht entschieden werden müssen, ob das Buch auch in diesem Fall noch der Preisbindung unterlegen hätte.

Abgeändert hat das OLG Frankfurt/M. das vorausgehende Urteil des Landgerichts aber hinsichtlich der…

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Erschienen 16. Dezember 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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