Abmahnkosten und das Geschäft mit der Angst

Zunehmend wird in der Praxis der Abmahnkosten § 97a UrhG für nicht anwendbar erklärt. Den Abgemahnten soll Angst gemacht werden. Dies gilt namentlich bei Fällen des filesharing. In dem Zusammenhang tauchten die Formulierung fast gleichartig, zeitlgeich und von verschiedenen bekannten Abmahnanwälten auf. Einfache Filesharer als Abgemahnte – die keine Einnahmen aus der Weiterleitung der Musiktitel erzielen – sollen zahlen. Mit den Abmahnungen werden in der Praxis entgegen § 97a UrhG Anwaltskosten gefordert, die über 2.000,- EUR hinausgehen. Haarsträubend ist, dass in Schriftsätzen der Abmahner der Gesetzgeber zum § 97a UrhG selbst zitiert wird. Nach dem Gesetzentwurf (BT Drucksache 16/8783) soll “nur” zu den geringeren Anwaltsksoten führen, wenn ein Liedtext auf einer Homepage zum download bereitstand.

Doch diese Lesart ist falsch und irreführend: Der Gesetzgeber selbst hat Beispiele verwendet. Er hat diese aber eingeleitet mit:

“Die Regelung soll dabei insbesondere Fallgestaltungen wie die folgenden erfassen: …”

(Hervorhebung RA Exner) Nun weiß aber jeder Jurist, dass eine kurze Liste von Beispielen mit “insbesondere” eingeleitet, eben auch weitere Fallgestaltungen zuläßt. Das sieht ja der Gesetzgeber ausdrücklich selbst vor. Im Ergebnis ist die Auslegung der Begründung des Gesetzes durch die Abmahner abwägig. Meines Erachtens sogar absichtlich irreführend. Zudem halte ich diese Schriftsäte für eine falsche Darstellung, die dem Zweck dient, den Empfänger zu einer Zahlung der Abmahnkosten zu bewegen.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

Auszüge aus BT Drucksache 16/8783 – Gesetz zur Durchsetzungsrichtlinie

Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wird auf 100 Euro erhöht. Damit wird ein angemessener Ausgleich der verschiedenen Interessen geschaffen. Der Betrag von 100 Euro ermöglicht es den Rechtsinhabern, Rechtsverletzungen auch in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs wirksam zu verfolgen. Zugleich schützt die Begrenzung Verbraucher, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs tätig werden, vor überzogenen Forderungen. Die Regelung soll dabei insbesondere Fallgestaltungen wie die folgenden erfassen:

öffentliches Zugänglichmachen eines Stadtplanaus- schnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage ohne Ermächtigung des Rechtsinhabers; öffentliches Zugänglichmachen eines Liedtextes auf einer privaten Homepage, ohne vom Rechtsinhaber hierzu ermächtigt zu sein; Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber. (S. 50)

Anm: In den Schriftsätzen der Abmahner finden sich die o. g. Beispiele u. a. mit der Erklärung, dass die Beispiel zeigen, ” dass die von Ihrer Mandantschaft vorgenommenen Verwertungshandlungen keinersfalls unter …

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Themen: Eugh , Urteile , Filesharing , Abmahnungen , Community-recht , Urheber- / Bildrecht , Ecommerce , Lizenzrecht , Abmahnkosten , Jurist , Drucksache
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 26. November 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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