Abmahnkosten (auch) für den Patentanwalt?!
Mit der Frage, ob im Fall einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung der Verletzer zusätzlich zu den Kosten des Rechtsanwalts
auf Anspruchgläubigerseite auch die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts zu erstatten hat, war das OLG Nürnberg befasst. Die Frage
ist in der Praxis vor allem deshalb relevant, weil umstritten ist, ob es hierbei (auch) darauf ankommt, ob die Einschaltung des
Patentanwalts überhaupt notwendig war.
Wie das Gericht zunächst richtig feststellt, scheidet eine direkte Anwendung von § 140 Abs. 3 MarkenG aus, da in § 140 Abs. 1 MarkenG
eine Kennzeichenstreitsache im Sinne von § 140 Abs. 3 MarkenG definiert wird als eine Klage, durch die ein Anspruch aus einem der in
diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Eine Klage liegt im Fall eines außergerichtlichen Abmahnverfahrens
aber nicht vor.
Nach Ansicht der fränkischen Richter ist § 140 Abs. 3 MarkenG jedoch analog anzuwenden, so dass die Frage, ob die Mitwirkung des
Patentanwalts notwendig war, nicht weiter zu prüfen ist (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 15.03.2011 - 3 U 1644/10):
"... Für eine analoge Anwendung hat sich die Mehrheit der Oberlandesgerichte sowie nahezu vollständig die Kommen-tarliteratur
ausgesprochen (vgl. Senat 3 U 825/10, 3 U 951/10; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 140 Rdnr. 61; Fezer, Markenrecht, 4. Auflage, § 140 Rdnr.
15; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 140 Rdnr. 36).
Gegen eine analoge Anwendung sprechen sich das OLG Düsseldorf (MittdtschPatAnw 2008, 561) und das OLG Frankfurt (GRUR-RR 2010, 127)
aus.
Der Senat ist der Ansicht, dass unter Heranziehung des Grundsatzes des argumentum a fortiori eine Erforderlich-keitsprüfung
unterbleiben kann. Denn für den Zeitraum ab Einreichung der Klage kann die Notwendigkeitsprüfung für die zusätzliche Beauftragung
eines Patentanwalts entfallen. Dann kann diese aber erst recht für den Zeitraum vor oder außerhalb der Einleitung eines gerichtlichen
Verfahrens unterbleiben. Denn mehr denn je gilt, dass es im Interesse der Parteien und auch der Gerichte sinnvoll und vom Gesetzgeber
jedenfalls erwünscht ist, Streitigkeiten möglichst außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu regeln. Wenn aber eine
Erforderlichkeitsprüfung unterbleibt, obwohl die Mitwirkung des Patentanwalts sogar während der tatkräftigen Unterstützung durch ein
Gericht stattfindet, dann muss dies erst recht gelten, wenn diese Unterstützung im außer-gerichtlichen Bereich fehlt. Dabei darf
jedoch keine Besserstellung des…
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