Abmahnkosten: 50 Euro

Nach einem Regierungsentwurf zu § 97a Abs. 2 UrhG soll der Ersatz von erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für eine erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Verletzung von Urheberrechten außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50,00 Euro einschließlich Auslagen und Steuern begrenzt werden. Damit soll der Entwicklung begegnet werden, dass vielfach Abmahnungen als Mittel zur Gewinnerzielung ausgesprochen wurden. Ihr eigentlicher Zweck, nämlich den Rechtsverletzer auf die Rechtsverletzung aufmerksam zu machen und von weiteren Rechtsverletzungen abzuhalten, trat demgegenüber …

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Themen: Abmahnung , Kosten , Anwaltshonorar
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 2. Juli 2007 auf http://lawgical.jura.uni-sb.de/.

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