Abmahnklassiker und der Blick in die Zukunft

Die Zunft der Internethändler hat es schon schwer, ständig denkt sich entweder der Gesetzgeber oder ein findiges Gericht eine neue “Wettbewerbswidrigkeit” aus, mit der Folge, dass findige Rechtsanwälte oder böswillige Konkurrenten die Händler mit kostenpflichtigen Abmahnungen überziehen. Kaum hat sich der Händler auf die “dunkle Bedrohung” eingestellt, droht schon wieder die nächste Änderung der Rechtslage.

Ein schönes Beispiel hierfür ist die Regelung um die Kosten der Rücksendung bei einem Widerruf.

Im Jahre 2008 beschloss die Bundesregierung, eine Musterwiderrufsbelehrung in den Gesetzestext aufzunehmen, da die bisherigen Musterbelehrungen von den Gerichten teilweise “zerpflückt” wurden. Diese “neue” Musterwiderrufsbelehrung sollte “Rechtssicherheit” bringen. In dieser Muster-Widerrufsbelehrung wurde folgender Absatz eingefügt:

“Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] (10) Gefahr zurückzusenden.”

Unter der Fussnote 10 war dann folgende Anmerkung eingefügt:

Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter “zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.”

Wie immer steckt der Teufel im Detail. Natürlich wollten alle Internethändler – soweit möglich - NICHT die Kosten für die Rücksendung bei einem Widerruf tragen, und haben die “Option” des § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB gewählt. Danach muss also die Kostenübernahme der Rücksendung mit dem Verbraucher vertraglich vereinbart werden. Hier fängt jetzt der juristische Hochseilakt an. Ist die Widerrufsbelehrung selber, in der diese Regelung enthalten ist, schon eine “vertragliche Vereinbarung” ? Oder bedarf es einer weiteren vertraglichen Vereinbarung außerhalb des Textes der Widerrufsbelehrungen, um die vom Gesetz geforderte “vertragliche Vereinbarung” wirksam herzustellen ?

Für beide Seiten gibt es gute Argumente:

einerseits muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht werden, so dass die Widerrufsbelehrung nicht als Vertragsbestandteil gesehen werden kann, da Sie nur “einseitigen Charakter” besitzt (so OLG Hamm, Urteil vom 2.3.2010 4 U 180/09) andererseits ist die “doppelte Belehrung” eine “Förmelei” und nicht deshalb “wirksamer”, weil sie zwei Mal im Vertragstext steht. Der Verbraucher erkennt bereits die Widerrufsbelehrung in seiner “laienhaften Sicht” eine vertragliche Vereinbarung (so LG Frankfurt v… » Vollständiger Artikel
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Themen: Abmahnung , Unterlassungserklärung , Gewerblicher Rechtsschutz , Neuregelung , Muster , Uwg , Agb , Einstweilige Verfügung , Olg Hamm , Beschloss , Forumshopping , Kosten Der Abmahnung;eu-recht , Rücksendeklausel , Überwälzung , § 357 Bgb
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 30. August 2011 auf http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress.

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