Abmahngefahr wegen Widerrufsbelehrung mit 14 Tagen bei eBay-Auktionen wieder gebannt?

Jens Ferner weist auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG, Urteil vom 17.06.2011 – 7 U 179/10) hin, in der sich der Senat unter anderem noch einmal mit der Frage befasst hat, wann und unter welchen Bedingungen auf der eBay-Plattform bei Auktionen ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zu Stande kommt.

Vertragsschluss erst mit Ablauf der Aktion

Das Gericht ist mit dem BGH (vgl. BGH NJW 2002, 363, 364) der Auffassung, dass dies erst mit Abgabe des Höchstgebots und Ablauf der Auktionszeit und nicht bereits mit Einstellen der Auktionen und Abgabe eines Gebots, dass sich nachher als Höchstgebot herausstellt, als solcher der Fall sei:

“Die ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat.”

Im vom Kammergericht zu entscheidenden Fall war diese Frage erheblich, weil die Parteien darüber stritten, ob es sich bei der eBay-Auktion lediglich um eine Werbung oder bereits um eine rechtsgültige Willenserklärung handelte.

Was hat das mit dem Thema “Abmahnung” zu tun?

Interessanterweise sind die Modalitäten, unter denen auf eBay insbesondere bei Auktionen ein Vertrag zu Stande kommt, auch für das Wettbewerbsrecht (Stichwort: Abmahnungen) interessant. Das Landgericht Dortmund (LG Dortmund, Beschluss v. 07.04.2011, Az. 20 O 19/11) hat einem Anbieter auf eBay unter anderem per einstweiliger Verfügung verboten, Verbrauchern im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen Schmuck im Fernabsatz anzubieten und/oder zu verkaufen, und dabei im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht über die Länge der Frist zum Widerruf von 14 Tagen zu informieren, wenn der Verbraucher die Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht in Textform erst 49 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrages erhält.

Die Entscheidung des Landgerichts enthält leider keine Begründung, da sie in einem einseitigen Verfügungsverfahren ergangen ist. Entsprechenden Berichten von Kollegen im Internet ist jedoch zu entnehmen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ansicht stützt, dass jedenfalls bei eBay-Auktionen ein Kaufvertrag bereits mit Abgabe des jeweiligen Höchstgebots bereits vor Ablauf der Auktionszeit zu Stande komme. In dem der einstweiligen Verfügung zu Grunde liegenden Sachverhalt lief die eBay Auktionen offenbar noch mindestens 49 Stunden, nachdem das Gebot, das sich letztendlich als das höchste herausstellte, bereits abgegeben worden war. Damit aber sei die Frist verstrichen gewesen, innerhalb derer der Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht in Textform belehrt werden muss. Eine Belehrung …

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Themen: Berlin , Ebay , Abmahnung , E-commerce , Widerrufsbelehrung , Landgericht , Dortmund , 14 Tage , Ebay Auktionen , Schmuck , Kammergericht , Vertragsschluss , Einen Monat , Landgericht Dortmund
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 26. Juli 2011 auf http://www.lbr-law.de.

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