Abmahngefahr im Online-Handel: Einschränkung der Versandfrist

Wie der Kollege Exner in seinem Jur-blog.de heute berichtet, hat das OLG Bremen eine Gefahrenquelle für Abmahnungen im Online-Handel wieder einmal deutlich gemacht:

Das OLG Bremen hat in seinem Beschluss, Az: 2 W 55/09, festgehalten, dass die Angabe „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei D.-Versand“ zu ungenau ist und gegen das Bestimmtheitsgebot aus § 308 Nr. 1 BGB verstößt. Im Gegensatz zur Angabe „Die Lieferzeit beträgt ca. … “ sei für den Verbraucher nicht klar, wann ein „Regelfall“ vorliegt und wann nicht. Ebenso beschränkt sich die Klausel auf eine bestimmte Versandart. Es bliebe für den Verbraucher letztlich unklar, welche Leistungsfrist in Ausnahmefällen gilt und wie der Verwender der AGB diese Ausnahmesituation definiert.

Dem Urteil ist zuzustimmen. Insbesonder…

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Themen: Abmahnung , Bgb , Agb , Verbraucher , Olg Bremen

Erschienen 28. Dezember 2009 auf http://kanzleiratzka.wordpress.com.

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