Abmahnfalle Internet – Risiken vermeiden & richtig reagieren

Mausefalle. Symbolfoto von Peter Galbraith/SXC.

Dieser Leitfaden gibt Antworten auf rechtliche Fragen, die Betreiber von Internetseiten und Online-Shops sich häufig stellen.

Wer braucht ein Impressum – und was ist das überhaupt?

Impressum ist die inzwischen übliche Bezeichnung für die Anbieterkennzeichnung, die Diensteanbieter von Telemedien verfügbar halten müssen, weil der Rechts- und Geschäftsverkehr ohne die dort unterzubringenden Informationen unnötig erschwert würde. Die Informationspflichten sind insbesondere in § 5f. TMG geregelt. Sie betreffen geschäftsmäßig handelnde Diensteanbieter, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Seitenbetreiber tatsächlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Es genügt, wenn ein Angebotauf einen längeren Zeitraum ausgerichtet ist und sich nicht auf den Einzelfall beschränkt.

Wie muss die Anbieterkennzeichnung erreichbar sein? Genügt ein Link auf der Kontaktseite?

Die Anbieterkennzeichnung muss gemäß § 5 I TMG leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2006 ist geklärt, dass es genügen kann, wenn der Seitenbesucher die Angaben über zwei Klicks erreichen kann. Gegenstand der Entscheidung war die Linkverbindung „Kontakt“-„Impressum“.

Muss der Vorname des Betreibers oder Vertretungsberechtigten ausgeschrieben werden?

Ja. Der vollständige Name ist gemäß § 5 I Nr. 1 TMG anzugeben. Für Online-Händler ergibt sich diese Pflicht zusätzlich auch aus § 1 I Nr. 1 BGB-InfoV. Ein Verstoß ist regelmäßig abmahnfähig.

Online-Shops: Warenverfügbarkeit & Lieferzeit

Auch wenn Artikel 7 I der europäischen Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG) regelt, dass eine Bestellung spätestens 30 Tage nach dem Tag auszuführen ist, der auf den Tag folgt, an dem der Verbraucher dem Händler seine Bestellung übermittelt hat, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Durchschnittsverbraucher in der Regel einen unverzüglichen Versand der Ware erwarten, wenn nicht unmissverständlich auf eine abweichende Lieferfrist hingewiesen wird. Ein entsprechender Hinweis darf nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), sondern muss auf der Produktseite selbst erfolgen (LG Koblenz, Urteil vom 7. Februar 2006, Az. 4 HK 165/05).

Hinweise auf Versandkosten und Umsatzsteuer in Online-Shops

Die Anforderungen an Hinweise zu den Versandkosten und zur Umsatzsteuer finden sich in der Preisangabenverordnung (PAngV). Wichtig: Sie müssen vor der Einleitung des Bestellvorgangs angezeigt werden. Im Oktober 2007 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass gegen die PAngV nicht schon dann verstoßen wird, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur der Preis genannt wird. Es genügt, wenn die Angaben leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite erfolgen, soweit sie – beispielsweise eine Produktdetailseite – vor Einleitung des Bestel…

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Themen: Datenschutz , Impressum , Abmahnung , Onlinehandel , Widerrufsbelehrung , Agb , Anbieterkennzeichnung , Versandkosten , Pangv , Klicks
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 14. Mai 2009 auf http://anwaltniemeyer.de.

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