Abmahnfalle: AGB

Die Verwendung unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt zur Abmahnung, z.B. durch Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerbsvereine. Deswegen sollten Unternehmer Ihre AGB auf ihre Zulässigkeit überprüfen lassen. Das BGB und die Rechtsprechung lassen Unternehmern gerade gegenüber Verbrauchern kaum Gestaltungsspielraum.

Der BGH hat deswegen in seiner Entscheidung vom 21.09.2005 (Az. VIII ZR 284/04) verbraucherschutzfreundlich entschieden, dass folgende Ersatzlieferungsklausel in den AGB eines Internethops gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist:

Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht…

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Erschienen 10. Januar 2006 auf http://www.kanzlei-sieling.de/weblog/.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Wikipedia