Ablauf einer einvernehmlichen Ehescheidung
Rheinrecht | 22. Januar 2012 — Sind sich Eheleute einig, dass die Ehe möglichst schnell und preiswert geschieden werden soll und keine streitigen Punkte zu kl…
Sind sich Eheleute einig, dass die Ehe möglichst schnell und preiswert geschieden werden soll und keine streitigen Punkte zu klären sind (z.B. Unterhalt, Sorgerecht etc.), empfiehlt sich die Beauftragung eines Anwaltes, der für den Antragsteller die Scheidung einreicht. Denn nur der Antragsteller muss im Verfahren anwaltlich vertreten sein. Es reicht aus, wenn der andere Ehegatte lediglich die Zustimmung zur Scheidung erklärt – dafür benötigt er keinen Anwalt. In der Regel teilen sich die Eheleute dann die Kosten des Anwalts.
KostenDie Kosten für ein Scheidungsverfahren setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen.
Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem FamGKG, die Anwaltskosten nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Bemessungsgrundlage ist dabei grundsätzlich der Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens nebst Folgesachen. Dieser berechnet sich nach der Summe des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten. Hinzu treten die Verfahrenswerte für den Versorgungsausgleich und etwaiger Unterhaltsansprüche. Die Summe ergibt den Gesamtverfahrenswert, der den Gerichts- und Anwaltskosten zugrundezulegen ist.
Mit einem Scheidungskostenrechner lassen sich die voraussichtlichen Kosten einer Scheidung schnell und einfach ermitteln.
AntragDer Antrag auf Ehescheidung (oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft) wird von dem beauftragten Anwalt beim örtlich zuständigen Amtsgericht eingereicht. Die Zuständigkeit richtet sich dabei zunächst nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort beider Eheleute, in der Regel also die Ehewohnung. Ist diese bereits aufgegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehepartner mit ggfl. Kindern lebt.
Dem Antrag ist eine Kopie der Heiratsurkunde beizufügen. Außerdem müssen die Daten der Parteien angegeben werden (Geburtstage, Kinder, Einkommen, Wohnort, Trennungszeitpunkt usw).
VersorgungsausgleichNach Eingang des Scheidungsantrages holt das Familiengericht die zur Durchführung des Versorgungsausgleichs notwendigen Informationen bei den Rentenversicherungsträgern ein und bestimmt, nachdem diese vorliegen, einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Ehe wird dann geschieden. Dieser Termin dauert, wenn keine streitigen Punkte zu klären sind, in der Regel nicht mehr als 10 bis 15 Minuten.
Online-AuftragBesonders einfach gestaltet sich die Beauftragung eines Anwaltes über ein Onlineformular.
Durch eine Online-Beauftragung ersparen sich die Scheidungswilligen unbequeme Besuche zu persönlichen Besprechungen bei einem Anwalt, die ansonsten anfallen können. Alle notwendigen Informationen lassen sich einfach und schnell onl…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Januar 2012 auf http://rheinrecht.wordpress.com.
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