Abholstation von Versandapotheke unzulässig

In einem Eilverfahren hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass dm-Drogerien vorerst keinen Bestell- und Abholservice für Arzneimittel unterhalten dürfen. Das OVG führte aus, dass einiges dafür spreche, dass die Abgabe von Arzneimitteln in dm-Filialen gegen das Arzneimittelrecht verstoße, weil die Drogerie keine Apotheke und das mit der Venloer Apotheke vereinbarte Vertriebskonzept kein Versandhandel sei. Versandhandel sei die Lieferung einer Ware an eine vom Besteller angegebene Anschrift. Demgegenüber gehöre die Ausgabe von Waren in besonderen Abholstellen nicht zu den charakteristischen Merkmalen des Versandhandels. Mit der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln habe der Gesetzgeber keinesfalls den Verkehr mit Arzneimitteln insgesamt liberalisieren oder aber neue Vertriebskonzepte außerhalb der Apotheken zulassen woll…

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Themen: Arzneimittel , Ovg , Filialen , Versandapotheke

Erschienen 27. August 2005 auf http://rafranke.blogspot.com.

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