Abhängigkeit eines Gewinnspiels vom Warenkauf

In einem Urteil vom 05.10.2010 (Az.: I ZR 4/06) stellte der BGH fest, dass der § 4 Nr. 6 UWG in einigen Fallkonstellationen nicht mit Unionsrecht vereinbar wäre. Im behandelten Fall ging es um eine Einzelhandelskette, die ihren Kunden pro € 5,- Einkaufswert Bonusmarken übergab. Die Kunden konnten ab einer gewissen Anzahl solcher Marken, kostenlos bei einer Lotterie mitspielen. Diese Vermarktungstaktik sag der BGH nicht als unlauter und somit wettbewerbswidrig an. Zur Begründung stellten die Richter den Bezug zur Europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken her. Nach der Darlegung des BGH bezeichnet die Richtlinie in Art. 5 zwei Geschäftspraktiken, die als unlauter einzustufen sind. Hierbei handelt es sich um die sog. „irreführenden Praktiken“ sowie um die „aggressiven Praktiken“. Zudem werden in einem Anhang zur Richtlinie, erschöpfend Geschäftspraktiken aufgezählt, die ebenfalls gem. Art. 5 der Richtlinie unter allen Umständen stets unlauter sind und ohne eine Beurteilung des Einzelfalls als solche eingestuft werden können. Der Anhang dieser Richtlinie wurde über die Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG in deutsches Recht aufgenommen. Weder diese Anlage, noch die Anlage der Richtlinie selbst beinhaltet ein Verbot der Verbindung von Gewinnspielen und Umsatzgeschäften. Demnach ist nach Ansicht des BGH mehr als naheliegend, dass sich solch ein Vorgehen nicht ohne Weiteres unter den Tatbestand der unlauteren Geschäftspraktiken fassen lassen kann. Auch den Tatbestand einer aggressiven oder irreführenden Geschäftspraxis erfüllt eine solche Kopplung nicht. Demnach ist eine Kopplung von Gewinnspielen an Umsatzgeschäfte nur im Einzelfall als möglicherweise Unlauter anzusehen, sofern es diverse Kriterien erfüllt. Solche wären hier ein Widerspruch des fraglichen Verhaltens zu den Erford…

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Themen: Domains , Uwg , Datenschutz IM Internet , Pflichtangaben Für Eshops , Haftung IM Internet , Kriterien , Internetbranche , Online-games , Agb Internet

Erschienen 2. Mai 2011 auf http://www.it-rechtsinfo.de/.

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