Abgrenzungsprobleme bei Internetauktionen: Schallplattensammler oder professioneller Trödler?

Es macht einen erheblichen Unterschied, ob ein Verkäufer als Privatperson oder als Unternehmer agiert, wenn er Waren per Internetauktion verkauft (sonst natürlich auch). Stichwort: Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB, wer eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausübt. Entscheidend ist dabei, ob eine auf gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung vorliegt, die auf den entgeltlichen Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist.

Privat vs. gewerblich

Wer ist Unternehmer? Im Einzelfall muss anhand aller relevanter Umstände eine Gesamtschau vorgenommen werden. Dabei kommt es weder auf eine Gewinnerzielungsabsicht noch auf eine Kaufmannseigenschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs an, sodass auch Nebentätigkeiten von Privatpersonen Unternehmerpflichten auslösen können. Es darf «Normalsterblichen» andererseits nicht zu schwer gemacht werden, einen Haushalt oder eine Sammlung aufzulösen oder die Fundstücke der Entrümpelung des Kellers loszuwerden.

Erste Anhaltspunkte können die Zahl der laufenden Auktionen sowie ein erhebliches Verkaufsvolumen in kurzer Zeit sein. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Ohrclips-Urteil (Az. I ZR 3/06) zur Prüfung der Unternehmereigenschaft das

Angebot von Neuware, wiederholte gleichartige Angebote, die Anpreisung kurz zuvor erworbener Ware, zahlreiche Bewertungen sowie Verkäufe für Dritte

als Faktoren benannt, sodass der Verkauf von 18 Schmuckstücken, acht Handtaschen, vier Sonnenbrillen sowie von drei Paar Schuhen bei Erhalt von über 25 Käuferbewertungen zur Bejahung der Frage führt.

Symbolfoto: Schallplatten

Problemfall Sammlungsauflösung

Auch im Falle einer Sammlungsauflösung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Verkauf von 100 Comic-Heften aus einer Sammlung führt nicht zum Unternehmerstatus, sagt das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken (WRP 2007, 1005, zitiert nach Anton in: Spindler/Schuster, § 14 BGB, Rn. 4). Bei 20 bis 30 Angeboten pro Woche aus einer Sammlung von über 100.000 Post-Stempeln ist – so das OLG Frankfurt/Main (Az. 6 W 27/07) – die Grenze aber überschritten.

OLG Hamm: «Sammelgebiet» Schallplatten, Brauereiartikel, Bierkrüge und Schilder

Das OLG Hamm hatte kürzlich mit einem Fall aus dem sogenannten «echten Leben» zu tun und mit Urteil vom 15. März 2011 (Az. I-4 U 204/10) ausführlich begründet, dass folgende Umstände zusammen genommen für gewerbliches Handeln sprechen:

Angebot von 552 Artikeln innerhalb von knapp 6 Wochen Verkauf von 175 Artikeln in dieser Zeitspanne hierdurch erzielter Umsatz: 693,66 € durchschnittlich 26 Bewertungen pro Monat über eine Zeit von über zwei Jahren bebilderte Angebote mit unterschiedlichen Startpreisen

Der Verkäufer hatte geltend gemacht, lediglich seine Sammlung von Schallplatten, Brauereiartikeln, Bierkrügen und ……

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Erschienen 21. April 2011 auf http://anwaltniemeyer.de.

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