Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und Fahrlässigkeit

Mit der Abgrenzung bedingten Vorsatzes von Fahrlässigkeit im Rahmen der Haftung aus unerlaubter Handlung hatte sich aktuell wieder der Bundesgerichtshof zu befassen:

Eine Schadensersatzpflicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB setzt voraus, dass der Täter den objektiven Tatbestand des § 264a StGB vorsätzlich – zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes – verwirklicht hat. Entsprechendes gilt für eine Haftung aus § 826 BGB; sie erfordert, dass der Täter den dem Kläger entstandenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Beweislast für den danach erforderlichen Vorsatz trägt der Kläger. Denn als Anspruchsteller hat er alle Tatsachen zu beweisen, aus denen er seinen Anspruch herleitet.

Vorsatz enthält ein “Wissens” und ein “Wollenselement”. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, – im Fall des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers – gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme der – vorliegend allein in Betracht kommenden – Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dagegen genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt.

Von den materiellen Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes sind die Anforderungen zu unterscheiden, die an seinen Beweis zu stellen sind. So kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigun…

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Themen: Bgb , Fahrlässigkeit , Unerlaubte Handlung , Vorsatz , Bedingter Vorsatz , Deliktische Haftung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 1. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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