Abgemahnte zu verkaufen

Das war der erste Gedanke beim Lesen dieses Artikels http://www.heise.de/newsticker/meldung/Abmahnkanzlei-versteigert-90-Millionen-Euro-offene-Forderungen-aus-Filesharing-Abmahnungen-1391076.html. Da will also eine Kanzlei angebliche Forderungen ihrer Auftraggeber an Abgemahnte versteigern.

Dabei handelt es sich laut dem Artikel um „offene Forderungen, die sich aus einer Zahlungsverweigerung der Abgemahnten auch nach dem zweiten Anschreiben ergeben haben“ – also nicht etwa um Forderungen, die bereits tituliert worden sind und nur noch vollstreckt werden müssen. Entsprechend niedrig dürfte der zu erzielende Preis sein.

Kurz nach der Veröffentlichung war bereits eine rege Diskussion über diesen Artikel und die geplante Auktion im Gange. Ein Kollege wies darauf hin, daß die versteigernde Kanzlei auch schon bezahlte Forderungen angemahnt habe und warf die Frage auf, ob sich auch unter den zu versteigernden Forderungen bereits bezahlte Posten befinden.

Ein anderer verwies auf eine Entscheidung des AG Charlottenburg, wonach dem Forderungskäufer nicht alle Verbindungsdaten übermittelt werden dürfen. Unklar ist, wie der Käufer die Forderung ohne diese Daten geltend machen kann (denn ein Urteil oder Vollstreckungsbescheid gibt es gegen den Abgemahnten ja gerade nicht). Man könnte sich jetzt überlegen, ob die Auktion nicht ein Fall für die Datenschützer ist, oder ob Abgemahnte wegen der drohenden unberechtigten Weitergabe von Daten einstweiligen Rechtsschutz beantragen könnten.

Eine weitere Frage ist, was für einen Charakter die zu versteigernden Forderungen überhaupt haben. Soweit dem Artikel zu entnehmen ist, bestehen sie in derBehauptung, daß

jemand einen Urheberrechtsverstoß begangen habe, ohne daß dies bislang gerichtlich festgestellt wurde, und

den Rechteinhabern dafür Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche zustehen, welche jetzt angeboten werden.

Das paßt das nicht wirklich zur Behauptung, man habe die Beweise gerichtsfest gesichert und könne die Forderung nun jederzeit durchsetzen. Würde das stimmen, müßten die vermeintlichen Forderungen nun kaum weit unter Nennwert versteigert werden.

Soweit es sich um Forderungen aus Schadensersatz handelt, wäre fraglich, wie ein Käufer das Bestehen der täterschaftlichen Haftung belegen will, wenn der Abgemahnte seiner sekundären Darlegungslast nachkommt.

Bei den Anwaltskosten stellt sich die Frage, ob die beauftragte Kanzlei tatsächlich zweistellige Millionenbeträge umgesetzt hat (was das zuständige Finanzamt sicherlich wissen sollte), oder ob es sich aufgrund interner Vergütungsvereinbarungen nicht lediglich um Kosten handelt, die – sofern sie vom Abgemahnten bezahlt werden – dann an die Anwaltskanzlei zu zahlen wären. Außerdem wäre zu frag…

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Themen: Datenschutz , Inkasso , Abmahnung , It-recht , Filesharing , Schadensersatz , Anwaltskosten , Abmahnkosten , Upload , Offene Forderungen , Download , Forderungsmanagement , RA Dedden
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 6. Dezember 2011 auf http://conlegi.de.

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