Abgemahnte zu verkaufen
Das war der erste Gedanke beim Lesen dieses Artikels
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Abmahnkanzlei-versteigert-90-Millionen-Euro-offene-Forderungen-aus-Filesharing-Abmahnungen-1391076.html.
Da will also eine Kanzlei angebliche Forderungen ihrer Auftraggeber an Abgemahnte versteigern.
Dabei handelt es sich laut dem Artikel um „offene Forderungen, die sich aus einer Zahlungsverweigerung der Abgemahnten auch nach dem
zweiten Anschreiben ergeben haben“ – also nicht etwa um Forderungen, die bereits tituliert worden sind und nur noch vollstreckt
werden müssen. Entsprechend niedrig dürfte der zu erzielende Preis sein.
Kurz nach der Veröffentlichung war bereits eine rege Diskussion über diesen Artikel und die geplante Auktion im Gange. Ein Kollege
wies darauf hin, daß die versteigernde Kanzlei auch schon bezahlte Forderungen angemahnt habe und warf die Frage auf, ob sich auch
unter den zu versteigernden Forderungen bereits bezahlte Posten befinden.
Ein anderer verwies auf eine Entscheidung des AG Charlottenburg, wonach dem Forderungskäufer nicht alle Verbindungsdaten übermittelt
werden dürfen. Unklar ist, wie der Käufer die Forderung ohne diese Daten geltend machen kann (denn ein Urteil oder
Vollstreckungsbescheid gibt es gegen den Abgemahnten ja gerade nicht). Man könnte sich jetzt überlegen, ob die Auktion nicht ein Fall
für die Datenschützer ist, oder ob Abgemahnte wegen der drohenden unberechtigten Weitergabe von Daten einstweiligen Rechtsschutz
beantragen könnten.
Eine weitere Frage ist, was für einen Charakter die zu versteigernden Forderungen überhaupt haben. Soweit dem Artikel zu entnehmen
ist, bestehen sie in derBehauptung, daß
jemand einen Urheberrechtsverstoß begangen habe, ohne daß dies bislang gerichtlich festgestellt wurde, und
den Rechteinhabern dafür Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche zustehen, welche jetzt angeboten werden.
Das paßt das nicht wirklich zur Behauptung, man habe die Beweise gerichtsfest gesichert und könne die Forderung nun jederzeit
durchsetzen. Würde das stimmen, müßten die vermeintlichen Forderungen nun kaum weit unter Nennwert versteigert werden.
Soweit es sich um Forderungen aus handelt, wäre fraglich, wie ein Käufer das Bestehen der täterschaftlichen Haftung belegen
will, wenn der Abgemahnte seiner sekundären Darlegungslast nachkommt.
Bei den stellt sich die Frage, ob
die beauftragte Kanzlei tatsächlich zweistellige Millionenbeträge umgesetzt hat (was das zuständige Finanzamt sicherlich wissen
sollte), oder ob es sich aufgrund interner Vergütungsvereinbarungen nicht lediglich um Kosten handelt, die – sofern sie vom
Abgemahnten bezahlt werden – dann an die Anwaltskanzlei zu zahlen wären. Außerdem wäre zu frag…
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