Abgemahnt? Die Polizei ist Freund und Helfer!
Wer im Internet ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Erlaubnis des Rechteinhabers weiterverbreitet, kann deswegen abgemahnt
werden. In der Regel ist den Rechteinhabern aber nur die IP-Adresse des Anschlussinhabers bekannt, von dessen Internetanschluss aus
die Datei unerlaubt hochgeladen wurde – z.B. über ein Filesharing-Programm wie eMule oder das BitTorrent-Netzwerk.
Mit dieser IP-Adresse wenden sich die Rechteinhaber dann an den jeweiligen Internetzugangsprovider, der nach § 101 UrhG zur Auskunft
darüber verpflichtet ist, wem die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt der Rechtsverletzung zugeordnet war.
Die Auskunft des Providers begründet sodann eine tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die festgestellte
Rechtsverletzung verantwortlich ist – als Täter oder als Störer. Weigert er sich, eine geforderte Unterlassungserklärung abzugeben
und/oder den geforderten Schadensersatz zu zahlen, trifft ihn in einem möglichen gerichtlichen Klageverfahren die sogenannte
sekundäre Darlegungslast, dass nicht er, sondern eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat.
Das
(Urteil v. 28.06.2011 – 17 O 39/11) hat nun in einer Entscheidung vom 28.06.2011 die Anforderungen an diese sekundäre Darlegungslast
präzisiert und eine Klage vier großer Firmen der Musikindustrie (Warner, Universal, und EMI), die im Verfahren durch die für ihre Abmahnungen bekannte Hamburger Kanzlei u. Kollegen vertreten wurden, abgewiesen.
Die Beklagten waren wegen der angeblichen Verletzung von Urheberrechten abgemahnt worden. Sie sollen am 18.09.2006 innerhalb von 7
Minuten ingesamt 253 Audiodateien mittels einer Filesharing-Software zum Herunterladen im Internet verfügbar gemacht haben.
In der Folge sollen sie an weiteren vier Tagen Urheberrechtsverletzungen über den ihnen zugeordneten Internetanschluss begangen
haben. Es wurde Strafantrag gestellt.
Im Zuge der Ermittlungen suchte ein Kriminalbeamter am 04.07.2007 den Haushalt der Beklagten überraschend auf. Er fand dort lediglich
einen einzelnen PC vor, auf dem aber weder eine Filesharing-Software, noch die verdächtigen Audiodateien zu finden waren.
Nach Akteneinsicht mahnten die klagenden Firmen der Musikindustrie die Beklagten gleichwohl wegen Verletzung ihrer Rechte ab.
Die Beklagten gaben dann zwar die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerten jedoch die Zahlung des ebenfalls
geforderten Schadensersatzes.
Diesen klagten die Rechteinhaber deshalb nun beim LG Stuttgart ein – allerdings ohne Erfolg.
Die Kammer entschied:
Zwar belege die Auskunft des Internetzugangsproviders (DTAG), dass die von den Klägern festgestellte IP-Adresse im Zeitpunkt der
Rechtsverletzung den Beklagten zugeordnet gewesen sei. Es bestehe daher eine tatsächliche Vermutung, dass die Rechtsverletzung von
den Beklagten ausgegangen …
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