“Wünsche ein beschissenes Wochenende” kann den Job kosten
Rechthaber | 24. Februar 2012 — Wer seinem Vorgesetzten gegenüber unangemessene und respektlose Äußerungen tätigt, kann dafür abgemahnt und – im Wiederholungsf…
Eine Auseinandersetzung über angeordnete Überstunden hatte in einem Betrieb in Rheinland-Pfalz unschöne Folgen: Ein Betriebsratsvorsitzender hatte nach den Verhandlungen einem Vorgesetzten ein “beschissenes Wochenende” gewünscht. Von einem weiteren Vorgesetzten verabschiedete er sich mit den Aussichten auf ein “Scheißwochenende“. Er erhielt daraufhin zwei Abmahnungen. Hiergegen klagte der Betriebsratsvorsitzende und verlangte, dass die Einträge aus seiner Personalakte entfernt werden sollen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG Rheinland-Pfalz, 23.8.2011, 3 Sa 150/11) war anderer Ansicht. Eine Abmahnung kann zwar grundsätzlich aus der Personalakte entfernt werden. Dies kann jedoch nur geschehen, wenn sie entweder formell ungültig ist, auf einer falschen rechtlichen Bewertung des abgemahnten Verhaltens basiert, unverhältni…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. November 2011 auf http://blog.betriebsrat.de.
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