ABGEKÜHLT
am 14.02.2005 von http://www.lawblog.de
Post von meiner Online-Videothek:
Sehr geehrte OVIDEO Mitglieder,
Wir möchten Ihnen auf diesem Wege unsere neue Transportversicherung vorstellen, die seit unserer Umstellung auf die neuen Volumentarife verfügbar ist. Die Transportversicherung dient dem Zweck, Sie vor einer Verlustrechnung Ihrer
DVD-Rücksendung zu bewahren, falls diese auf dem Postweg von Ihnen zu uns verloren geht.
Für nur 5€ im Monat haben Sie jetzt die Möglichkeit sich dagegen abzusichern, es ist Ihnen dabei völlig selbst überlassen ob Sie die Transportversicherung buchen oder nicht, Sie sind dazu nicht verpflichtet, die Vorteile liegen aber im Ernstfall klar auf der Hand.
Ich hafte also, wenn auf dem Rückweg bei der Post DVDs verloren gehen, beschädigt oder geklaut werden? Davon hatte ich bei der Anmeldung in den “FAQ” gar nichts gelesen. Ach, dort ist diese Regelung ja auch nicht erwähnt. Sondern nur im Kleingedruckten, den “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” (AGB).
Ein kurzer Check bei der Konkurrenz ergibt, dass Mitbewerber die Sache kundenfreundlicher handhaben. Sie übernehmen die volle Haftung für den Transport, so wie sich das für einen Rundumservice eigentlich auch gehört.
Vielleicht sollte man sich bei OVIDEO auch vorher fragen, ob es Sinn macht, den Kunden bei jeder Rücksendung zittern zu lassen, dass ihn ein verlorener Umschlag mal locker 5 x € 20,00 Schadensersatz kosten kann. Diesen Betrag berechnet OVIDEO pauschal für jede verlorene DVD. (Weil der Kunde nicht die Möglichkeit hat, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, ist die Klausel übrigens unwirksam, § 309 Ziff. 5 BGB).
Sehen wir es mal realistisch. Auf der Rücksendung können DVDs nur verloren gehen, …
GEKÜRZT
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Versandkunden sollen Rücksendekosten tragen
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MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Das Fehlen einer (allgemeinen) Belehrung über die Gefahrtragung bei Rücksendung der Sache stellt keinen rechtswidrigen Verstoß gegen §§ 312 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV dar. Aus § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV ergibt sich, d…
Rückgaberecht ersetzt Widerrufsrecht
Vertretbar Weblawg / Bei B2C-Geschäften im Fernabsatz (§ 312b Abs. 1 BGB) steht dem Verbraucher aus § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 355 ff. BGB ein Widerrufsrecht zu. Ohne Angabe von Gründen kann der Verbraucher (mindestens) innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschl…
