Abfüllen von mit Markenzeichen versehenen Getränkedosen

Im bloßen Abfüllen von Getränkedosen, die mit einem Markenzeichen versehen sind, liegt keine Benutzung dieses als Marke geschützten Zeichens. Diese Tätigkeit kann deshalb nicht verboten werden.

Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union schafft der Dienstleistende, der lediglich im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten das Abfüllen besorgt, nur die technischen Voraussetzungen für eine Benutzung des einer geschützten Marke ähnlichen Zeichens durch diesen Dritten.

In diesem Fall befüllt Winters Dosen für ein mit Red Bull konkurrierendes Unternehmen. Die Gesellschaft Frisdranken Industrie Winters BV (Winters) ist ein niederländisches Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Befüllen von Dosen mit von ihr selbst oder von Dritten hergestellten Getränken besteht. Die Gesellschaft Red Bull GmbH stellt unter der Marke RED BULL ein Energiegetränk her und handelt damit. Sie hat diese Marke mit Wirkung für u. a. die Beneluxstaaten international registrieren lassen. Von Winters wird im Auftrag der Gesellschaft Smart Drinks Ltd, einer juristischen Person des Rechts der Britischen Jungferninseln, Dosen mit einem Erfrischungsgetränk befüllt. Zu diesem Zweck belieferte Smart Drinks Winters mit leeren Dosen und den zugehörigen Verschlusskapseln, die mit verschiedenen Zeichen versehen waren, von denen einige der Marke von Red Bull ähnelten. Smart Drinks lieferte Winters auch den Extrakt des Erfrischungsgetränks.

Winters befüllte die Dosen nach den Anweisungen und Rezepten von Smart Drinks mit einer bestimmten Menge des Extrakts, füllte sie mit Wasser und gegebenenfalls mit Kohlensäure auf und verschloss sie. Anschließend stellte sie Smart Drinks die abgefüllten Dosen wieder zur Verfügung, die diese in Staaten außerhalb des Beneluxraums ausführte. Winters erbrachte dabei nur diese Abfülldienstleistungen für Smart Drinks, ohne die abgefüllten Dosen zu ihr zu befördern. Auch die Lieferung und/oder der Verkauf der Dosen an Dritte war nicht Teil ihrer Tätigkeit. Red Bull rief die niederländischen Gerichte an und machte geltend, dass Winters ihre Markenrechte verletze. Sie beantragte, Winters zu verurteilen, jede Benutzung von ihren Marken ähnlichen Zeichen zu unterlassen. Vor diesem Hintergrund fragt der Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande) den Gerichtshof, ob das reine „Abfüllen“ von Aufmachungen, die mit einem Zeichen, das einer geschützten Marke ähnlich ist, versehen sind, als Benutzung dieses Zeichens im geschäftlichen Verkehr im Sinne der Richtlinie über die Marken anzusehen ist, auch wenn das Abfüllen eine Dienstleistung für und im Auftrag eines Dritten darstellt.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass nach dieser Richtlinie der Inhaber einer Marke eine ohne seine Zustimmung erfolgende Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten verbieten kann, wenn die Benutzung im geschäftl…

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Themen: Red Bull , BV , Red Bull Gmbh , Markennutzung

Erschienen 16. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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