Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG

Gemäß § 1a KSchG kann der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigen und dem Arbeitnehmer versprechen, ihm eine Abfindung zu zahlen, falls er nicht innerhalb der 3-Wochenfrist Kündigungsschutzklage erhebt.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2007 entschieden, dass dieser Abfindungsanspruch nicht mehr besteht, wenn der Arbeitnehmer später Wiedereinsetzung in die Frist der Kündigungsschutzklage erhebt. Letztlich habe er hierdurch ja doch die Kündigung vor die Gerichte gezogen. Damit steht ihm keine zugesagte Abfindung mehr zu.

In der Praxis sollte der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Das Verspr…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Abfindung

Erschienen 26. November 2008 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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