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Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist

am 11.05.2007 von http://blog.juracity.de

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 10.05.2007 (gerichtliches Aktenzeichen: 2 AZR 45/06) entschieden, dass der Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist entsteht und nicht schon vorher vererblich ist.
Der Arbeitnehmer hat von dem beklagten Arbeitgeber nach über 20 Jahren der Beschäftigung eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Gleichzeitig wurde ihm vom Arbeitgeber eine Abfindung nach Maßgabe des § 1 a KSchG in Höhe von 30.000,00 € angeboten. Der Arbeitnehmer verzichtete auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Hinblick auf die nach § 1 a KSchG angebotene Abfindung. Acht Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist verstarb der Arbeitnehmer.
Seine Eltern als gesetzliche Erben des verstorbenen Arbeitnehmers klagten gegen den Arbeitgeber und verlangten die Auszahlung der Abfindung nach § 1 a KSchG. Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Das BAG hat die Berufungsentscheidung des LAG Hamm (gerichtliches Aktenzeichen: 19 Sa …

Zur Vererblichkeit der Abfindung nach § 1a KSchG

Recht und Alltag / Nach der im Jahre 2004 eingeführten Vorschrift des § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer ge…

Tod verhinder Abfindungsanspruch

Rechtblog / Der Abfindungsanspruch nach § 1a KschG entsteht erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, verstirbt aber vor Ablauf der Kündigungsfrist entsteht kein Anspruch auf Abfindung. Quelle: ArbG Siegen, Urt vo…

BAG: Kündigung und kein Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG bei Klagerücknahme ?

JuracityBlog / Der Gesetzgeber wollte die außergerichtliche Streitschlichtung fördern und die Arbeitsgerichte entlasten. So wurde § 1 a KSchG geschaffen. Danach erhalten Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen eine Abfindung, wenn sie a…

§ 1 a KSchG - Abweichend hohe Abfindung nur bei klarer Ankündigung im Kündigungsschreiben

andreas-buschmann.net / Darf der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Abfindung nach § 1 a KSchG unterschreiten und dem Arbeitnehmer, für den Fall dass der keine Kündigungsschutzklage erhebt, eine kleinere als die von § 1 a KSchG vorgesehene Abfindung anb…

§ 1 a KSchG - Abweichend hohe Abfindung nur bei klarer Ankündigung im Kündigungsschreiben

andreas-buschmann.net / Darf der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Abfindung nach § 1 a KSchG unterschreiten und dem Arbeitnehmer, für den Fall dass der keine Kündigungsschutzklage erhebt, eine kleinere als die von § 1 a KSchG vorgesehene Abfindung anbieten? Das B…

§ 1 a KSchG im Spiegel neuerer Rechtsprechung

Handakte WebLAWg / Wegen § 1a KSchG muss der Arbeitnehmer das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses auch hinsichtlich eines Abfindungsverlustes abwägen, vertragliche abweichende Abfindungsangebote muss der Arbeitgeber eindeutig als solche kenntlich machen (BAG, Urt…

Einhaltung der Kündigungsfrist kann ohne Klagefrist verlangt werden

andreas-buschmann.net / Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung mit einer falsch berechneten Kündigungsfrist erklärt - muss der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist Klage zum Arbeitsgericht erheben, wenn er sich nur auf die Einhaltung der Kündigungsfrist beru…

Kündigungsfrist und Klagefrist

kielanwalt.de / Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Andernfalls gilt die Kündigung…

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