Abfindung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Eine bei Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in eine geringfügige Beschäftigung gezahlte Abfindung ist beitragspflichtiges einmaliges Arbeitsentgelt.

Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund mit Urteil vom 20.10.2006 (Az.: S 34 R 217/05) im Falle eines technischen Angestellten aus Wuppertal, der mit seinem Arbeitgeber vereinbart hatte, sein Arbeitsverhältnis zum 30.06.2004 zu beenden, für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von 26.000,- Euro zu erhalten und für die Folgezeit vom 01.07.2004 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Oktober 2005 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit 400,- Euro monatlich beschäftigt zu werden. Ab dem 01.07.2004 bezog der Angestellte Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Anlässlich einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) von dem Arbeitgeber, einer Firma aus Sprockhövel, Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung i.H.v. 2301,38 Euro aus der gezahlten Abfindung nach. Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage führte der Arbeitgeber an, es handele sich um zwei rechtlich voneinander getrennte Arbeitsverhältnisse, weshalb die Abfindung beitragsfrei bleibe.

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage des Arbeitgebers ab. Die DRV erhebe zu Recht aus der Abfindung Beiträge nach, denn es handele sich um einmaliges Arbeitsentgelt. Der Abfindung habe die Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien zu Grunde gelegen, die trotz anders lautender Bezeichnung („Aufhebungsvertrag“) in der Sache die Annahme einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung durch den Arbeitnehmer beinhalte. Der Arbeitnehmer habe in der Vereinbarung die Änderung seiner Arbeitsbedingungen, nämlich den Verlust des Vollzeitarbeitsplatzes bei künftiger Verrichtung eines Bereitschaftsdienstes gegen Zahlung der Abfindung akzeptiert.

Das Sozialgericht führte weiter aus: Während echte Abfindungen lediglich deshalb nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der bisherigen Beschäftigung zugerechnet würden, weil sie für eine Zeit nach Ende der Beschäftigung gezahlt würden, treffe dies bei Abfindungen wegen der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht zu. Der Angestellte habe weiterhin eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bei der Klägerin verrichtet. Der A…

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Themen: Wuppertal , SG Dortmund

Erschienen 15. November 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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