Abfindung nach § 1a KSchG: Rosinenpicken unerwünscht
Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) hat der Arbeitgeber bei einer ordentlichen, betriebsbedingten die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer einen
Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG einzuräumen. Die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber den Anspruch gewähren und unter denen
der Arbeitnehmer ihn dann beanspruchen kann, sind in der gesetzlichen Bestimmung näher geregelt. Nach dem Wortlaut des § 1a KSchG ist
für die Entstehung des Abfindungsanspruchs insbesondere Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss nach Erhalt der Kündigung eine
dreiwöchige Frist (§ 4 Satz 1 KSchG) verstreichen lassen, ohne vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung zu klagen, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung doch nicht aufgelöst sei. Hintergrund dazu: Erhebt der Kläger eine solche Klage nicht, ordnet
das Gesetz in § 7 KSchG an, die Kündigung nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist als wirksam zu behandeln – selbst wenn sie eigentlich
unwirksam wäre. Ausnahmen von der gesetzlichen Anordnung nach § 7 KSchG sind nur in sehr engen Grenzen gegeben.
Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG ist also darauf gerichtet, den Arbeitnehmer, der eine Kündigung erhalten hat, durch einen
finanziellen Anreiz dazu zu motivieren, von einer solchen Klage Abstand zu nehmen. Das wiederum hat den Zweck, den Arbeitgeber vor
einer womöglich langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung über die soziale Rechtfertigung der Kündigung zu bewahren. Sofern der
Arbeitnehmer eine entsprechende Klage nicht verfolgt, weiß der Arbeitgeber dann, woran er ist. Er hat in dem Fall oft Zeit, Mühe und
Geld gespart, die anderenfalls ein langwieriger Kündigungsschutzprozess von ihm abverlangen würde. Vor allem aber hat er das Risiko
beseitigt, den Prozess zu verlieren. Hätte er nämlich den Prozess verloren, so würde dies heißen, dass das Arbeitsverhältnis zu dem
eigentlich gekündigten Arbeitnehmer fortbesteht. Der Arbeitgeber müsste dann grundsätzlich den zwischenzeitlich aufgelaufenen Lohn an
den Arbeitnehmer bezahlen; freilich ohne hierfür eine adäquate Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erhalten zu haben.
In einem jüngst vom Bundesarbeitsgericht (BAG vom 20.8.2009, Az.: 2 AZR 267/08) entschiedenen Fall hatte nun ein Arbeitnehmer eine
ordentlich betriebsbedingte Kündigung erhalten. In ihr hatte der Arbeitgeber einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG in Aussicht
gestellt. Der Arbeitnehmer klagte hiergegen nicht und ließ die vorbeschriebene Drei-Wochen-Frist verstreichen.
Dann aber klagte er doch gegen die Kündigung und behauptete, die Kündigung sei ihm erst später zugegangen. Deshalb würde seine sog.
Kündigungsschutzklage doch noch die D…
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