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Abfall im Wald

am 19.12.2006 von http://www.meisen.info

Waldeigentümer und Waldbesitzer sind, wie sich aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster ergibt, für die Entsorgung von Abfall, den andere im Wald ablegen, nicht verantwortlich.
Im März 2002 wurden in einem Wald im Märkischen Kreis Schlachtabfälle und 35 Körperviertel von Hühnern gefunden. Unbekannte hatten diese Tierabfälle in einem Plastiksack verpackt dort abgelegt. Der Landrat des Märkischen Kreises (Beklagter) forderte den Eigentümer des Waldes (Kläger) auf, eine Entsorgungsfirma mit der Beseitigung der Tierkörperteile zu beauftragen und die Tierkörperteile bis zur Abholung durch die Entsorgungsfirma sachgerecht zu verwahren. Weil der Kläger dieser Ordnungsverfügung nicht nachkam, ließ der Beklagte die Tierabfälle im Wege der Ersatzvornahme zunächst durch die Stadt Lüdenscheid verwahren und sodann von einer Beseitigungsfirma beseitigen. Dafür forderte er später vom Kläger Ersatz der entstandenen Kosten von 200,24 EUR. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg, das seiner Klage im Wesentlichen stattgab. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Urteil zurückgewiesen hat.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht habe der Besitzer eines Grundstücks, auf dem fremde oder herrenlose Tierkörper anfallen, lediglich die Pflicht, dies der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt oder dem Beseitigungspflichtigen zu melden. Darüber hinaus sei jedenfalls der Waldeigentümer und Waldbesitzer nicht verpflichtet, die Tierkörper zu verwahren und für ihre Beseitigung zu sorgen. Der Waldeigentümer und Waldbesitzer habe nämlich nicht die erforderliche tatsächliche Gewalt über die im Wald lagernden Abfälle. Denn er könne mit Rücksicht …

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