Markenrechtliche Fallstricke bei der Bewerbung von Ersatzteilen und Zubehör
Markenrechts-Blog | 20. Juli 2011 — Eine KfZ-Halterung fürs iPhone, Filterbeutel für den Vorwerk-Staubsauger, Aluminium-Felgen für den Porsche. Massenhaft werden im I…
Eine KfZ-Halterung fürs iPhone, Filterbeutel für den Vorwerk-Staubsauger, Aluminium-Felgen für den Porsche. Massenhaft werden im Internet – insbesondere auf Auktionsplattformen wie ebay – Zubehör und Ersatzteile für fremde Originalprodukte angeboten. Auf Werbebildern wird neben der eigenen Ware auch das kompatible Fremderzeugnis abgebildet. Was aber ist zu beachten, wenn dieses Originalprodukt marken- oder geschmacksmusterrechtlichen Schutz genießt?
ProblemlageAuf der einen Seite gewährt das Marken, bzw. Geschmacksmusterrecht seinem Inhaber grundsätzlich das ausschließliche Recht, die geschützte Bezeichnung, bzw. das geschützte Design im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.
Auf der anderen Seite ist es aber so, dass die Herstellung und der Vertrieb von Zubehör und Ersatzteilen Komponente der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit ist. Jeder Gewebetreibende darf – solange er die wettbewerbsrechtlichen Grenzen nicht überschreitet – Zubehör und Ersatzteile für fremde Originalprodukte herstellen und vertreiben, ohne dass er der Zustimmung des Herstellers der Originalware bedarf.
Dem Hersteller oder Händler des Zubehörs muss damit auch erlaubt sein, in Werbung und Produktbeschreibung auf den Verwendungszweck seiner Ware hinzuweisen. Um dem Verkehr die Funktionsweise des angebotenen Eigen-Erzeugnisses verständlich machen zu können, ist es dabei teilweise unumgänglich, die fremde Marke zu zitieren (Filterbeutel „für Vorwerk-Staubsauger“) oder abzubilden (Darstellung des in die beworbene Halterung gesteckten iPhones).
Markengesetzliche RegelungDen Konflikt zwischen Originalhersteller und Markeninhaber einerseits und Drittanbieter andererseits löst das deutsche Recht in § 23 Nr. 3 MarkenG auf:
Der Inhaber einer Marke hat nicht das Recht einem Dritten zu untersagen im geschäftlichen Verkehr (…) 3. die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.Der Gesetzgeber hat die Rechtmäßigkeit der Verwendung demnach an drei Voraussetzungen geknüpft
Es muss sich bei der Benutzung der Marke um die Benutzung als Bestimmungshinweises handeln Die Benutzung muss notwendig sein Die Benutzung darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen Verwendung als Bestimmungshinweis?Eine Bestimmungsangabe im Sinne des § 23 Nr. 3 liegt dann vor, wenn das geschützte Zeichen allein beschreibend benutzt wird, also im Sinne einer Klarstellung des Verwendungszwecks der beworbenen Eigen-Ware. Zulässig sind danach sogenannte Kompatibilitätsbehauptungen, die häufig durch Hinweise wie „passend für“ oder „kompatibel mit“ ausgedrückt werden.
Notwendigkeit der Benutzung?Auch wenn die fremde Marke als Bestimmungshinweis des Zubehörs oder Ersatzteils verwendet wird, ist nach § 23 Nr.…
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