Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
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Eine Verfügung zum Abbruch von Gebäuderesten auf einem Grundstück kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz nicht für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn sich der Abbruch nicht als dringlich erweist.
Die Antragsteller des jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich Gebäudereste befinden. Der Antragsgegner, der Landkreis Bad Kreuznach, verpflichtete die Antragsteller im Mai 2008 zum Abbruch der Gebäudereste und erklärte die Verfügung für sofort vollziehbar. Hiergegen wandten sich die Antragsteller und begehrten vorläufigen Rechtsschutz.
Der Antrag hatte Erfolg. Zwar bestünden, so die Richter, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angeordneten Abbruchs, da das Anwesen seit Jahren nicht mehr zweckentsprechend genutzt werde und ebenso lange im Verfall begriffen sei. Im Eilverfahren dürfe aber die Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme nicht außer Betracht bleiben. Eine Dringlichkeit des Abrisses sämtlicher Gebäudereste ergebe sich vorliegend weder aus der Begründung der Abbruchverfügung noch aus den Verwaltungsakten.
Unklar bleibe, weshalb entgegen früherer Einschätzungen des Antragsgegners ein Komplettabriss statt sonstiger Sicherungsmaßnahmen notwendig sei. Der Antragsgegner habe auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Gefahr für Leib und Leben von Personen nur durch den sofortigen Abriss des gesamten Gebäudetorsos gebannt werden könne. Vielmehr spreche sein bisheriges Verhalten gegen die Annahme einer akuten Gefährdung. So sei dem Vertreter der Antragsteller nach einer Ortsbesichtigung im Oktober 2008 eine Frist zur Beseitigung bis zum Jahresende 2008 und in der Verfügung vom Januar 2009 nochmals eine Erledigungsfrist bis Ende April 2009 eingeräumt worden. Nach dem Hinweis des Vertreters, er sei nicht Grundstückseigentümer, habe der Antragsgegner erneut zwei Monate bis zum Erlass der jetzigen Verfügung an die Antragsteller abgewartet. Gegen die Annahme der Dringlichkeit spreche zudem die weitere Zwei-Monats-Frist in der Verfügung. Außerdem sei der Antragsgegner selbst nach Ablauf dieser Frist untätig geblieben und habe bis dato keine Vorkehrungen für die Durchsetzung der Abbruchverfügung getroffen.
Der Antra…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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