Ab mit den Zockern !
Im Recht für wird eine Entscheidung des
AG Marburg (81 C 981/09 (81) referiert, wonach das in
ein Abonnementverhältnis mit (angeblich) kostenlosen Downloads einen Betrug darstellt. Betroffen ist hier die berühmt-berüchtigte
Seite opendownload.de. Das Gericht findet klare Worte:
Das Gericht sieht in der Aufmachung des Internetportals, der Beklagten zu 1), opendownload.de, und der Art und Weise wie der
Interessent auf die dargebotenen Inhalte zugreifen kann, eine konkludente Täuschung, um sich ein Vermögensvorteil zu verschaffen. Die
Beklagte zu 1) preist auf dieser Internetseite Software an, die im Netz kostenfrei zu haben ist. Das Herunterladen der Software ist
bei der Beklagten zu 1) grundsätzlich ebenfalls kostenfrei zu haben. Hierbei ist lediglich an anderer Stelle ein Abonnement
abzuschließen. Hierbei liegt nach Auffassung des Gerichts bei der Anpreisung der Produkte der Beklagten zu 1) die Täuschungshandlung
darin, dass sie auf das Vorstellungsbild des Kunden insoweit einwirkt, dass er bei ihr Programme herunterladen kann, die kostenfrei
sind. .. Die Seite der Beklagten zu 1) ist ersichtlich darauf angelegt, Internetbenutzer über die Kostenpflichtigkeit der Angebote zu
täuschen.
Aber auch der anwaltliche Vertreter des Portals kann sich schon einmal warm anziehen:
Der Beklagte zu 2) hatte Kenntnis über die Aufmachung dieses Internetportals. Dem Gericht ist durch Juris und Internetrecherche
bekannt geworden, dass der Beklagte zu 2) für seine Auftraggeberin, hier der Beklagten zu 1), in einer Vielzahl von anderen Fällen
ebenso Ansprüche aus so zustande gekommenen Verträgen geltend macht. Der Beklagte zu 2) musste als Rechtsanwalt und Organ der
Rechtspflege erkennen, dass er eine offensichtliche Nichtforderung für die Beklagte zu 1) geltend macht. Es kann ihm nicht verborgen
geblieben sein, bei der Bearbeitung der Vielzah…
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