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Ab ins Archiv, aber dalli

am 21.08.2007 von http://archiv.twoday.net/

Gericht: VG Ansbach 12. Kammer
Entscheidungsdatum: 11.04.2000
Aktenzeichen: AN 12 K 99.01644
Dokumenttyp: Beschluss

Quelle: juris Logo

Tenor


1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf DM 4.000,00 festgesetzt.


Gründe

1

I. Mit vorliegendem Antrag begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 26. November 1999 gegen die Anordnung vom 18. November/24. November 1999, die Antragstellerin zum 1. Dezember 1999 von der Stelle Nr. ... (Gleichstellungsbeauftragte Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 11 ku A 12) auf die Stelle Nr. ... für Verwaltungsaufgaben, Organisation und Vertretung der Amtsleitung im Stadtarchiv (...), Besoldungsgruppe A 11 „umzusetzen“.

2

Die Antragstellerin steht als Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie war mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 1996 ab 1. November 1996 kommissarisch „als Frauenbeauftragte“ und ab 1. Dezember 1996 „gemäß Art. 24 Abs. 2 BayGIG als Frauenbeauftragte (Gleichstellungsbeauftragte) für eine Amtszeit von drei Jahren berufen“ worden.

3

Unter dem 6. Juli 1999 wurde der Posten der Gleichstellungsbeauftragten neu ausgeschrieben. Neben der Antragstellerin, die mit Schreiben vom 30. Juli 1999 um eine Verlängerung ihrer Amtszeit gebeten hatte, bewarb sich - u.a. - auch eine Mitbewerberin, die - ebenfalls als Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) - im Dienst der Antragsgegnerin steht. Mit Beschluß des Personalausschusses der Antragsgegnerin vom 10. November 1999 wurde diese Mitbewerberin ab 1. Dezember 1999 als Gleichstellungsbeauftragte auf die Dauer von drei Jahren bestellt; ferner wurde beschlossen, die …

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