Ab wann hat man ein Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln in der Mietwohnung?
Der BGH hat mit Urteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 330/09 klargestellt, dass der Mieter bei Mängeln in der erst dann ein Zurückbehaltungsrecht hat, wenn der
Vermieter Kenntnis von Mängeln in der Wohnung hat.
In dem Fall hatte ein Vermieter eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug des Mieters mit ca. 2 Monatsmieten ausgesprochen. Der
Mieter widersprach der Kündigung und verwies (zum erten Mal) auf in der Wohnung, der ihn dazu berechtigt, die Miete zurückzuhalten. Der Vermieter erhob daraufhin eine
Räumungsklage.
Der BGH hatte jetzt über die Frage zu entscheiden, ob der Vermieter zuvor hierauf hingewiesen worden sein muss, dass Mängel bestehen,
damit er Gelegenheit hat, diese abzustellen.
Die bejahte der BGH wie zu erwarten. Aus der Pressemitteilung des BGH:
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein
Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an Mietzahlungen, die sie für einen Zeitraum vor der Anzeige des - dem Vermieter zuvor nicht
bekannten - Schimmelpilzbefalls der Wohnung schulden, nicht in Betracht kommt. Das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB* dient dazu,
auf den…
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