Ab nach Deutschland

CK - Washington.   Eine Rechtswahl- und eine Gerichtsstandklausel, die auf deutsches Recht und deutsche Gerichtsbarkeit verweisen, gelten auch im amerikanischen Gericht, entschied in New York City am 19. Oktober 2011 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Future Industries of America v. Advanced UV Light GmbH, Az. 10-3928. Die auf Common Law und Gesetzen von Connecticut beruhenden Ansprüche der Klägerin hebeln die Anwendbarkeit der beiden Klauseln auch nach der Kündigung des zugrundeliegenden Vertrages aus. Das Gericht erachtete die Klauseln als zwingend, nicht fakultativ. Die Urteilsbegründung spricht nicht die wichtige Frage an, ob die deutsche Beklagte auf den wahrs…

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Themen: Deutschland , Common Law , Negative Feststellungsklage , /usa-recht-2011/onus

Erschienen 20. Oktober 2011 auf http://anwalt.us.

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