Ab 40 keine Kostenerstattung für künstliche Befruchtung
am 03.08.2006 von http://info.folkertjanke.de
Frauen haben mit Vollendung des 40., Männer mit Vollendung des 50. Lebensjahres keinen Anspruch mehr darauf, dass die Krankenkasse die Kosten einer künstlichen Befruchtung erstattet. Diese Regelung verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den staatlichen Schutz der Familie, die beide im Grundgesetz verankert sind. Das entschied in einem Urteil vom 29.06.2006 (Az.: L 8 KR 87/05 – Revision nicht zugelassen) der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG).
Im aktuellen Fall hatte ein Ehepaar auf Kosten der Techniker Krankenkasse eine künstliche Befruchtung durchgeführt, die jedoch ohne Erfolg blieb. Einen erneuten Versuch lehnte die Krankenkasse ab, da die Gesetzeslage sich ab 2004 geändert hatte: seitdem müssen die Kassen bei über 40jährigen Frauen die Kosten künstlicher Befruchtung nicht mehr übernehmen. Das Ehepaar klagte dagegen, weil es in der neuen Altersgrenze Verstöße gegen Art. 3 und 6 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz, staatlicher Schutz von Ehe und Familie) sah.
Die Klage scheiterte in der ersten und in der Berufungsinstanz. Die Darmstädter Richter urteilten, der Gleichheitsgrundsatz in der Verfassung stehe bestimmten Altersgrenzen …
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blat.antville: Simons Blawg / Bellucci protestiert mit nackten Tatsachen - rund ein Jahr später steht die Volksabstimmung gegen das Gesetz an: am 12.06.2005.…
Urteile der Woche
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Keine volle Kostenübernahme für künstliche Befruchtung
Handakte WebLAWg / Unfruchtbare Paare haben keinen Anspruch auf die Erstattung der vollen Kosten einer künstlichen Befruchtung. Die Begrenzung auf 50 Prozent ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen das Grundgesetz, heißt es in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil…
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Panorama / Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass der Gesetzgeber dieLeistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für eine künstlicheBefruchtung auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind.Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfass…
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