Ab 1.2.2012 (2) : Gendiagnostikgesetz – GenDG

Es hat wiederholt Kritik an seiner Einführung gegeben, mit Wirkung zum 1.2.2012 wird es nun Geltung erlangen, das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG) . Es hat auch praktisch erheblichen Folgen u.a. für Arbeits- und Versicherungsverhätnisse zur Folge.

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen für genetische Untersuchungen und im Rahmen genetischer Untersuchungen durchgeführte genetische Analysen sowie die Verwendung genetischer Proben und Daten zu bestimmen und eine Benachteiligung auf Grund genetischer Eigenschaften zu verhindern, um insbesondere die staatliche Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Würde des Menschenund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren, § 1 GenDG.

Ab diesem Zeitpunkt sind besondere Regelungen des GenDG verbindlich von Ärzten zu beachten, darunter auch den in § 7 GenDG geregelten Arztvorbehalt.Diese hat wegen der damit verbundenen Erfordernisse der Qualifikation hierfür seitens der Ärzteschaft zu Einwänden geführt. Danach gilt:

Nach § 7 I GenDG gilt:

„Eine diagnostische genetische Untersuchung darf nur durch Ärztinnen oder Ärzte und eine prädiktive genetische Untersuchung nur durch Fachärztinnen und Fachärzte für Humangenetik oder andere Ärztinnen und Ärzte, die sich beim Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung für genetische Untersuchungen im Rahmen ihres Fachgebietes qualifiziert haben, vorgenommen werden.“

Nach § 7 III GenDG gilt:

„Eine genetische Beratung nach § 10 darf nur durch in Abs. 1 genannte Ärztinnen und Ärzte, die sich für genetische Beratungen qualifiziert haben, vorgenommen werden.“

Die diagnostische genetische Untersuchung bleibt weiterhin allen Ärztinnen und Ärzten erlaubt; prädiktive Untersuchungen bedürfen einer Qualifikation nach der WBO. Prädiktiv sind nur Untersuchungen, welche das Ziel der Abklärung einer zukünftig auftretenden Erkrankung oder einer Anlageeigenschaft für Erkrankungen bei Nachkommen haben. Die Betroffenen sind vor einer solchen Untersuchung und nach dem Vorliegen des Untersuchungsergebnisses in jedem Fall durch einen besonders qualifizierten Arzt zu beraten.

Ärzte, die prädiktive genetische Untersuchung veranlassen, sollten die Berechtigung zur genetischen Beratung erwerben.

Wichtige Regelungen enthalten aber auch die Bestimmungen zur erforderlichen Aufklärung und Beratung von Patienten etwa in §§ 8 ff GenDG.

Ebenfalls wichtige Bestimmungen betreffen die Regelungen in § 19 zu Genetischen Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses:

Der Arbeitgeber darf von Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses

1. die Vo…

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Themen: Wiederholt , Gesundheitswesen , Medizin- Und Gesundheit(srecht) , Versicherungen , Gendg , Gendiagnostikgesetz , Gendiagnostikgesetz - Gendg
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 27. Dezember 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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