Ab 01.07.11 ganz einfach Rechnungsversand per Mail – oder doch nicht so einfach?

Am 9. Juni 2011 hat der Bundestag das von der Bundesregierung eingebrachte Steuervereinfachungsgesetz 2011 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (17/6105, 17/6146) beschlossen.

Für unsere Beratungspraxis sind lediglich die Änderungen zur elektronischen Rechnungsstellung relevant.

Bislang war ein Rechnungsversand auf elektronischm Weg nur vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers (§ 14 I UStG) und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder im Rahmen eines elektronischen Datenaustauschs (EDI) (wenn dabei die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet war) möglich (§ 14 III UStG) .

Jetzt soll es angeblich einfacher werden:

Die neue Regelung sieht vor, dass Rechnungen auch elektronisch übermittelt werden können. Voraussetzung hierfür ist -wie bisher auch- die Zustimmung des Empfängers. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversertheit Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet werden. Jeder Unternehmer legt selber fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Die Echtheit der Rechnung kann zusätzlich nach wie vor durch die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur oder im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs sichergestellt werden.

Es stellt sich jetzt nur die Frage, wie der Rechnungsaussteller die Echtheit der Herkunft der Rechnung etc. gewährleisten kann. Hierüber gibt der Bericht des Finanzausschusses leider keine klare Auskunft:

“Zudem soll die elektronische Rechnungsübermittlung an moderne Entwicklungen angepasst werden. Dazu betonten die Koalitionsfraktionen, § 14 Absatz 3 UStG benenne für die elektronische Rechnungsstellung zwei Verfahren – nämlich die qualifizierte elektronische Signatur und das elektronische Datenaustauschverfahren EDI –, bei denen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet gelten. Hiermit solle Artikel 233 Absatz 2 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates zu den Rechnungsstellungsvorschriften vom 13. Juli 2010 in nationales Recht umgesetzt werden. Daneben existierten auch eine Reihe anderer technischer Verfahren, deren Zulässigkeit sich nach § 14 Absatz 1 UStG bestimmt, bei denen also entsprechende innerbetriebliche Kontrollverfahren die Gewähr für die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung geben müssten. Im einfachsten Fall sei das eine E-Mail des Rechnungsausstellers an den Empfänger, in der er über eine Leistung abrechnet. Würden fort- schrittlichere Verfahren wie z.B. …

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Themen: Bundestag , Rechnung , Ustg , Umsatzsteuergesetz , Elektronische Rechnung , Rechnungen Per Mail , Rechnung Umsatzsteuer Nach 01.07.11

Erschienen 21. Juni 2011 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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