Ab 01.01.2010: Mehr Rechte für Untersuchungshäftlinge

Es wurde Zeit! Der 01.01.2010 bringt nunmehr die lang ersehnten Verbesserungen im Untersuchungshaftrecht.

Sicherlich die wichtigste Regelung: § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in seiner neuen Fassung. Demnach liegt bei einem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird, ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Gemäß § 141 Abs. 3 StPO wird dann die Beiordnung des Pflichtverteidigers „unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung“ erfolgen. Es entfällt die bisherige Wartezeit des § 117 Abs. 4 StPO. Trotz „unverzüglicher“ Beiordnung wird dem Beschuldigten, der einen Verteidiger seiner Wahl benennen möchte, wohl auch weiterhin eine Bedenkzeit von ca. 1 Woche hierfür einzuräumen sein.

Ebenfalls interessant sind die Neuregelungen der §§ 114a, 114b StPO. Beschuldigten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist demnach eine Übersetzung des Haftbefehls in einer passenden Sprache auszuhändigen. Zudem werden die Strafverfolgungsbehörden zur umfangreichen mündlichen und schriftlichen Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte verpflichtet. Ob die schriftliche Belehrung dann sämtliche Streitfälle über eine erfolgte Belehrung ausschli…

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Themen: Stpo , Untersuchungshaft , Pflichtverteidiger , Regelung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 22. Dezember 2009 auf http://kanzleiratzka.wordpress.com.

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