Aaargh! Jetzt gewinnt diese Branchenbuchfirma auch noch in Düsseldorf! (Az.: 40 C 8543/11)

Über die Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf mit ihrem zweifelhaften Online-Branchenbuch Gewerbeauskunft-Zentrale.de habe ich ja schon mehrfach berichtet. Kleine Selbstständige und Gewerbetreibende (wirklich klein: so hat es auch z.B. den Betreiber einer kleinen Photovoltaik-Anlage erwischt) werden angeschrieben mit einem Formular, das einem Behördenschreiben ähnelt. Es wird darum gebeten, das vorausgefüllte Formular zu korrigieren, zu ergänzen oder zu bestätigen. Am Rande, klein, steht dann leider, dass ein somit beauftragter "Basiseintrag" monatlich 39,85,- Euro plus Umsatzsteuer kosten soll. Und erst auf der Rückseite wird dann in den AGB darauf hingewiesen, dass die Vertragslaufzeit mindestens 24 Monate beträgt. Summa summarum kommen so Kosten von jährlich 478,20 Euro plus Umsatzsteuer auf den Gewerbetreibenden zu, insgesamt, auf die Mindestvertragsdauer von 2 Jahren gerechnet, also Kosten von 956,40 Euro plus Umsatzsteuer. Diejenigen, die das Schreiben unterzeichnen, haben wohl in aller Regel keine Ahnung davon, dass sie einen - und dann auch noch einen sehr teuren - Vertrag unterzeichnen. Und fallen dann aus allen Wolken, wenn die Rechnung, Mahnungen oder gar Anwaltschreiben bei ihnen eintrudeln und die Firma vehement auf der Zahlung besteht. Unterfüttert wird diese Forderung mit Urteilen, die zugunsten der Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH ausgegangen sind. Insbesondere das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.06.2011, Aktenzeichen: 114 C 128/11, und das Urteil des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach vom 28.07.2011, Aktenzeichen: 60 C 182/11 werden in den Schreiben genannt. Und jetzt war die Firma auch auf heimischem Gebiet erfolgreich. Zwar hatte das Landgericht Düsseldorf bereits einmal gegen die GWE Wirtschaftsinformations GmbH entschieden, jedoch war das ein wettbewerbsrechtlicher Streit - und das Urteil ist auch noch nicht rechtskräftig. Jetzt hatte das Amtsgericht Düsseldorf aber wohl zu entscheiden, ob die Forderung gegen einen Gewerbetreibenden rechtmäßig war. Und das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der GWE für den Eintrag in ihr Branchenverzeichnis tatsächlich das geforderte Geld zustehe (Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.10.2011, Aktenzeichen: 40 C 8543/11). Es handelte sich um ein Verfahren nach § 495a ZPO (Zivilprozessordnung), in dem das Gericht "nach billigem Ermessen" - und das hieß im vorliegenden Fall wohl vor allen Dingen ohne mündliche Verhandlung - entschieden hat. Das Gericht hat darin geprüft, ob eine Anfechtung, ein Widerruf oder sonstige Gründe gegen den Vertrag sprächen und dies mit relativ kurzen Worten verneint. Es wurde wieder, wie üblich, darauf hingewiesen, dass Gewerbetreibende sich von dem Inhalt des Schreibens ein Bild machen müssten, bevor sie es unterschreiben. Und dass ja aufmerksamen Lesern der Preis hätte auffallen müssen. Ich halte das nach wie vor für eine Fehlinterpretation. Die Gerichte gehen in ihren entsprechenden Urteilen immer von der Grundannahme aus, dass es sich b…

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Themen: Umsatzsteuer , Wolken , Bergisch Gladbach , Photovoltaik

Erschienen 16. November 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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