Aaargh! Jetzt gewinnt diese Branchenbuchfirma auch noch in Düsseldorf! (Az.: 40 C 8543/11)
Über die Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf mit ihrem zweifelhaften Online-Branchenbuch
Gewerbeauskunft-Zentrale.de habe ich ja schon mehrfach berichtet. Kleine Selbstständige und Gewerbetreibende (wirklich klein: so hat
es auch z.B. den Betreiber einer kleinen Photovoltaik-Anlage erwischt) werden angeschrieben mit einem Formular, das einem
Behördenschreiben ähnelt. Es wird darum gebeten, das vorausgefüllte Formular zu korrigieren, zu ergänzen oder zu bestätigen. Am
Rande, klein, steht dann leider, dass ein somit beauftragter "Basiseintrag" monatlich 39,85,- Euro plus kosten soll. Und erst auf der Rückseite wird dann in
den AGB darauf hingewiesen, dass die Vertragslaufzeit mindestens 24 Monate beträgt. Summa summarum kommen so Kosten von jährlich
478,20 Euro plus Umsatzsteuer auf den Gewerbetreibenden zu, insgesamt, auf die Mindestvertragsdauer von 2 Jahren gerechnet, also
Kosten von 956,40 Euro plus Umsatzsteuer. Diejenigen, die das Schreiben unterzeichnen, haben wohl in aller Regel keine Ahnung davon,
dass sie einen - und dann auch noch einen sehr teuren - Vertrag unterzeichnen. Und fallen dann aus allen Wolken, wenn die Rechnung,
Mahnungen oder gar Anwaltschreiben bei ihnen eintrudeln und die Firma vehement auf der Zahlung besteht. Unterfüttert wird diese
Forderung mit Urteilen, die zugunsten der Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH ausgegangen sind. Insbesondere das Urteil des
Amtsgerichts Köln vom 06.06.2011, Aktenzeichen: 114 C 128/11, und das Urteil des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach vom 28.07.2011,
Aktenzeichen: 60 C 182/11 werden in den Schreiben genannt. Und jetzt war die Firma auch auf heimischem Gebiet erfolgreich. Zwar hatte
das Landgericht Düsseldorf bereits einmal gegen die GWE Wirtschaftsinformations GmbH entschieden, jedoch war das ein
wettbewerbsrechtlicher Streit - und das Urteil ist auch noch nicht rechtskräftig. Jetzt hatte das Amtsgericht Düsseldorf aber wohl zu
entscheiden, ob die Forderung gegen einen Gewerbetreibenden rechtmäßig war. Und das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der GWE für den
Eintrag in ihr Branchenverzeichnis tatsächlich das geforderte Geld zustehe (Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.10.2011,
Aktenzeichen: 40 C 8543/11). Es handelte sich um ein Verfahren nach § 495a ZPO (Zivilprozessordnung), in dem das Gericht "nach
billigem Ermessen" - und das hieß im vorliegenden Fall wohl vor allen Dingen ohne mündliche Verhandlung - entschieden hat. Das
Gericht hat darin geprüft, ob eine Anfechtung, ein Widerruf oder sonstige Gründe gegen den Vertrag sprächen und dies mit relativ
kurzen Worten verneint. Es wurde wieder, wie üblich, darauf hingewiesen, dass Gewerbetreibende sich von dem Inhalt des Schreibens ein
Bild machen müssten, bevor sie es unterschreiben. Und dass ja aufmerksamen Lesern der Preis hätte auffallen müssen. Ich halte das
nach wie vor für eine Fehlinterpretation. Die Gerichte gehen in ihren entsprechenden Urteilen immer von der Grundannahme aus, dass es
sich b…
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