A.A. FG Baden-Würtemberg: Kürzung der Pendlerpauschale nicht verfassungswidrig
FG Baden-Württemberg Urteil vom 07.03.2007 - 13 K 283/06
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 7. März 2007, dass die durch das Steueränderungsgesetz 2007 neugeregelte
gekürzte Entfernungspauschale mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Der Kläger machte in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2007 eine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte als geltend. Das
Finanzamt entsprach dem Antrag unter Hinweis auf das Steueränderungsgesetzes 2007 nur teilweise. Der auf der Lohnsteuerkarte des
Klägers eingetragene Freibetrag berücksichtigte bei der Berechnung der Entfernungspauschale lediglich 50 km statt der geltend
gemachten 70 km. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage. Er machte auch für
die nicht berücksichtigten 20 km den Ansatz der Entfernungspauschale geltend. Die gesetzliche Regelung in § 9 Abs. 2 EStG sei
verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das sogenannte Nettoprinzip. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
gehörten zu den notwendigen Erwerbsaufwendungen. Sie seien deshalb bereits ab dem ersten Kilometer beruflich veranlasst.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der auf der Lohnsteuerkarte des Klägers eingetragene Freibetrag entspreche dem Gesetz. Durch das
Steueränderungsgesetz sei hinsichtlich der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Systemänderung
vorgenommen worden. Sie stellten nunmehr keine Werbungskosten mehr dar. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung gehe davon aus, dass
die Berufssphäre bzw. Arbeitssphäre erst „am Werkstor“ beginne. Die nunmehrige Zuordnung der Aufwendungen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zu der Privatsphäre sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn bei diesen Aufwendungen handle es sich nicht um
originäre Werbungskosten. Sie seien bisher lediglich durch das Einkommensteuergesetz den Werbungskosten gleichgestellt worden. Von
diesem Verständnis sei auch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung ausgegangen.
Das Bundesverfassungsgericht habe zwar in einer Entscheidung aus dem Jahre 2002 ausgeführt, es sei „traditioneller Teil“ der
Grundentscheidung des deutschen Einkommensteuerrechts, die steuerrechtlich erhebliche Berufssphäre nicht erst „am Werkstor“ beginnen
zu lassen. Diese “Tradition” beinhalte jedoch keine “Ewigkeitsgarantie”. Der Gesetzgeber habe die Befugnis, eine einfachgesetzliche
“Tradition” zu ändern. Daher sei er zutreffend davon ausgegangen, dass es sich wegen der Verbindung der Fahrtkosten nicht nur zu
Arbeit, sondern auch zur Wohnung um gemischte Aufwendungen handle, also um Aufwendungen, die auch die private Lebensführung
betreffen. Bei gemischten Aufwendungen sei es dem Gesetzgeber möglich, über den Umfang der Abziehbarkeit und Nichtabziehbarkeit zu
entscheiden. Mit der Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG 2007 habe de…
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