Flattr – der erste Monat
LawBlog | 1. Juli 2010 — Seit anderthalb Monaten macht das law blog bei Flattr mit. Dort registrierte Nutzer haben die Möglichkeit, einen vorab festge…
Peter Sunde stellte dem interessierten Auditorium den Dienst "flattr" vor. Er schilderte die hinter dem Angebot stehende Idee, der Vergütung der Anbieter von Content auf freiwilliger Basis. Dazu müssen sich diejenigen, die Inhalte austauschen, auf der Social Micropayment Plattform flattr anmelden. Dort können sie ein Konto einrichten und einen monatlichen Betrag ab zwei Euro einzahlen. Findet man einen Content, den man für vergütungswürdig erachtet und an dem ein flattr-Button angebracht ist, kann der Nutzer durch einen klick auf den Button dem betreffenden Anbieter einen Teil seiner Einzahlung zukommen lassen. Der jeweilige monatlich einbezahlte Betrag wird unter den jeweils geflattrten Anbietern aufgeteilt. Derzeit werden 10 % der Beträge für die Entwicklung und Verwaltung der Plattform einbehalten. Neben den rechtlichen Hintergründen und der Gewährleistung des Datenschutzes stand in der anschließenden Diskussion insbesondere die Frage im Mittelpunkt, ob das Bestreben, mittels flattr möglichst große Einnahmen zu erzielen, das Schaffen der Content-Anbieter und damit letztlich den Content selbst verändert. Dies wurde jedoch für die Praxis nicht für relevant erachtet, da diejenigen, die über den Dienst flattr Einnahmen erzielen, zunächst in Vorleistung treten und nur an bereits geschaffenen Inhalten einen flattr-Button anbringen können und bei Erreichen einer bestimmten Summe an Einnahmen ein Grund, etwas am Schaffen zu ändern, nicht erkannt wird. Insbesondere soll der Dienst nicht den klassischen Weg einer Urhebervergütung obsolet erscheinen lassen. So bestehe insbesondere für wirtschaftlich starke Content-Anbieter nich…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. September 2010 auf http://lawgical.jura.uni-sb.de/.
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