Nichteinhaltung der Kündigungsfrist – 3-wöchige Klagefrist
Kanzlei.Schuck. | 9. Februar 2011 — Voraussetzung dafür, dass die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtlich überprüft werden kann ist die Einhaltung der 3-wöchigen K…
von Ulrich Wackerbarth
Wer möglichst weitgehende Widerspruchsfreiheit trotz Emersons Maxime für ein Zeichen guter Jurisprudenz hält, dem dürften die beiden Urteile des II. Senats vom 19.4.2011 nicht gefallen. Es ging um die Frage, ob Aktionäre einer vertraglich beherrschten Gesellschaft, die durch einen Squeezout während eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausschlusses noch einen Anspruch auf anteilige Ausgleichszahlungen nach § 304 BGB haben. Das verneint der II. Senat mit einer Begründung, die an ihrer zentralen Stelle (Tz. 12)
- ohne Argumente ist und Gegenargumente außen vor lässt,
- in Widerspruch mit früheren Entscheidungen des gleichen Senats und
- zu ständiger Rechtsprechung anderer Senate des BGH ist,
- um jeden Preis Äpfel und Birnen gleichbehandeln will,
- haarsträubende handwerkliche Fehler enthält,
- sich mit den Folgen der eigenen Auffassung nicht auseinandersetzt
- und mindestens eine zentrale Norm des BGB verkennt.
Meine Einwände gegen die beiden Urteile im Einzelnen:
1. Keine ArgumenteDer BGH zieht in seiner allzu langen Entscheidung alle möglichen Zeitpunkte für die Entstehung des Einzelanspruchs in Betracht. Bei diesem Panoplie lässt er freilich den zutreffenden Zeitpunkt, nämlich den Beginn des Geschäftsjahres, für das die Ausgleichszahlung zu erfolgen hat, vollständig außen vor. Auf diese Art und Weise kann man es natürlich elegant vermeiden, sich mit den Argumenten, die für diesen Zeitpunkt geäußert werden, auseinandersetzen zu müssen. Argumente verschwinden allerdings nicht dadurch, dass man sie ignoriert.
2. Widerspruch zu früheren EntscheidungenIn einer Entscheidung des II. Senats aus 2007 heißt es in Tz. 11:
“Nach der Senatsrechtsprechung stellt die gewinnunabhängige, in der Regel fest bemessene Ausgleichszahlung, die an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tritt, wirtschaftlich nichts anderes dar als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage (BGHZ 152, 29, 35); die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ist Fruchtziehung …”
Auf diese seine eigene (freilich unter anderem Vorsitz ergangene) Rechtsprechung beruft sich der II. Senat in den beiden neuen Urteilen (jeweils Tz. 9). Also stellt die Ausgleichzahlung auch nach Meinung des II. Senats das Äquivalent für die Überlassung der geleisteten Einlage dar. Der Aktionär hat die Einlage der Gesellschaft bis zum Squeezeout überlassen, also bestehen an der Existenz seines Anspruchs auf “Verzinsung seiner Einlage” bis zum Squeezeout überhaupt keine Zweifel.
3. Widerspruch zu Entscheidungen anderer Senate des BGHDie Auffassung des II. Senats widerspricht namentlich ständiger Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte zur der durchaus vergleichbaren Fra…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. Juni 2011 auf http://blog.fernuni-hagen.de/blawg/.
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