9C_69/2011: Nikotinsucht als Krankheit; Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste (amtl. Publ.)
Der Pharmakonzern Pfizer gelangte vor das Bundesgericht mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs, das von ihm hergestellte und von Swissmedic als Arzneimittel zugelassene Präparat „Champix“ zur Rauchentwöhnung bei Erwachsenen in die Spezialitätenliste (SL) aufzunehmen (vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG). Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hatte die Aufnahme von Champix in die Spezialitätenliste mangels nachgewiesener Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistung abgelehnt (vgl. Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 65 Abs. 3 KVV, Art. 30 Abs. 1 lit. a sowie Art. 32 ff. KLV). Das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Frage offengelassen und die Nichtaufnahme mit der Begründung bestätigt, bei der Nikotinabhängigkeit handle es sich nicht um eine selbständige Krankheit (vgl. Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG) und die medikamentöse Nikotinentwöhnung sei nicht in der Positivliste der durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden präventiven Massnahmen aufgeführt (vgl. Art. 26 und 33 Abs. 5 KVG; Art. 33 lit. d KVV i.V.m. Art. 12 ff. KLV und Anhang I). In dem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 9C_69/2011 vom 11. Juli 2011 hat das Bundesgericht dargelegt, dass die Nikotinsucht eine Krankheit darstellen kann und ein Medikament zur Rauchentwöhnung gegebenenfalls von den Kassen zu bezahlen ist. Es hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Aufnahme von „Champix“ in die Spezialitätenliste neu verfüge. Das Bundesgericht zieht bei der Beurteilung, ob es sich bei der Nikotinsucht um eine Krankheit handelt, die Rechtsprechung zur Alkohol- und Drogensucht heran, die als Krankheit anerkannt sind (vgl. BGE 101 V 77 E. 1a S. 79): 5.3.2 In BGE 118 V 107 E. 1b S. 109 wurde im Zusammenhang mit Drogenkonsum Sucht als unbezwingbares Verlangen zur fortgesetzten Einnahme mit Entziehungserscheinungen nach Absetzen, Tendenz zur Steigerung der Dosis, Schäden für Individuum und Gesellschaft charakterisiert. Diese Begriffsumschreibung gilt im Wesentlichen auch heute noch […], und zwar in gleicher Weise für Nikotinabhängigkeit und Abhängigkeit von anderen psychoaktiven Substanzen wie Drogen und Alkohol […]. […] Ebenfalls differenzieren die anerkannten internationalen Klassifikationssysteme ICD-10 der WHO sowie DSM IV der American Psychiatric Association hinsichtlich der "Krankheitseigenschaft" nicht zwischen Nikotinsucht und Drogen- und Alkoholsucht. 5.3.3 Abgesehen von den - krankenversicherungsrechtlich allerdings nicht relevanten - Auswirkungen auf das soziale Verhalten resp. den Folgen für das "Funktionieren der Gesellschaft", ist kein Grund ersichtlich, mit Bezug auf den Krankheitswert zwischen der Nikotinsucht einerseits, Alkohol- und Drogensucht anderseits zu unterscheiden. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass Nikotinabhängigkeit als solche eine Krankheit i…
» Vollständiger ArtikelThemen: Rechtsprechung , Bge (amtl. Publ.) , Krankheit , Gesundheit , Pfizer , Bundesamt , Haftpflicht U. Versicherung , Medizin- U. Pharmarecht , Staats- U. Verwaltungsrecht , Urteil 9C_69/2011
Erschienen 25. August 2011 auf http://www.swissblawg.ch.
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Bundesamt f�r Gesundheit - Arzneimittel
SR 832.112.31 Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
SR 832.10 Art. 52 Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände (Bundesgesetz über die Krankenversicherung)
SR 832.102 Art. 65 Allgemeine Aufnahmebedingungen (Verordnung über die Krankenversicherung)
SR 832.10 Art. 1a Geltungsbereich (Bundesgesetz über die Krankenversicherung)
SR 832.10 Bundesgesetz über die Krankenversicherung
9C_69/2011 (11.07.2011)
101 V 77
118 V 107
SR 832.102 Art. 37a Beratende Kommissionen (Verordnung über die Krankenversicherung)

