9. Senat des BAG: Urlaubsansprüche bestehen zeitlich befristet; auch dann wenn der Arbeitnehmer länger erkrankt und nach der Gesundung den Anspruch nicht rechtzeitig geltend macht

1. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. (§ 7 III S.1 BUrlG) 2. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. (§ 7 III S.2 BUrlG) 3. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 III S.3 BUrlG)

BAG: “Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er – wie im Fall des BAG – in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genau so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist. Der Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, offengelassen.

Der Kläger hätte also in 2008 den gesamten Urlaubsanspruch aus dem Zeitraum 2005 geltend machen müssen. Dazu passt dann die “Unsitte” dass Arbeitsunfähigkeiten “unterbrochen” werden um den Jahresurlaub anzutreten und anschließend wieder krank zu werden. Irgendwie hat in diesen Fällen der ein oder andere nicht verstanden, wozu Urlaub dient… Rechtsanwalt Marcus Bodem (Fachanwalt für Arbeitsrecht) Berlin

Pressemitteilung des BAG Der Fall: “Der Urlaubsanspruch des Klägers betrug 30 Arbeitstage. Der Kläger war vom 11. Januar 2005 bis zum 6. Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger an 30 Arbeitstagen Urlaub. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass ihm gegen die Beklagte ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht.” Die Entscheidung: “Der von dem Kläger erhobene Urlaubsanspruch ging spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 unter. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorli…

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Themen: Rechtsanwalt , Bundesarbeitsgericht , Betrug , Senat , Arbeitsrecht Für Arbeitgeber , Urlaub Arbeitsunfähigkeit , Urlaub Übertragungszeitraum

Erschienen 9. August 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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