9 1/2 Stunden
am 27.09.2006 von strafblog
Um 9 Uhr bin ich heute morgen zum zweiten Verhandlungstag in einem Berufungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs und Körperverletzung zum Gericht rübergedackelt, um 18.30 Uhr war ich endlich wieder zurück. Zu Ende gekommen sind wir allerdings immer noch nicht. Nach den Plädoyers von Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Nebenklage wurde das Verfahren auf nächste Woche vertagt. Am kommenden Mittwoch soll das Urteil gesprochen werden. Nach weiteren Zeugenvernehmungen erstattete eine Gutachterin am Nachmittag ihr Gutachten zur Glaubwürdigkeit des jugendlichen Hauptbelastungszeugen. Ich wundere mich bisweilen, wie Gutachter(innen) mit dem Mut der Verzweiflung versuchen, ihr die Glaubwürdigkeit bestätigendes Gutachten über alle in der Hauptverhandlung entstandenen Zweifel hinweg zu retten bzw. zu bestätigen. Manchmal wäre es doch ein Zeichen von Souveränität, die neu hervorgetretenen Aspekte und Widersprüche für eine abweichende Beurteilung heranzuziehen, anstatt allzu sehr an der bisherigen Position festzuhalten. Helfen Sie mir bitte, meinte der Vorsitzende sinngemäß, über meine Zweifel an der Glaubwürdigkeit, die sich aus den und den Fakten ergeben, hinwegzukommen. Ein eher hilfloses Schulterzucken, ein verbales Zugeständnis, dass sie gewisse Widerprüche natürlich auch bemerkt habe, und dann die mit Vérve vorgetragene Überzeugung, dass der Junge trotzdem die Wahrheit sage. Was er in der jetzigen Hauptverhandlung gesagt habe, stimme zwar in mancherlei Hinsicht mit den seinerzeitigen Tatschilderungen nicht überein, aber man müsse dem Zeugen zugute halten, dass er sich nach 3 Jahren eben nicht mehr so richtig erinnern könne. Damals sei sein Gedächtnis noch frischer gewesen, deshalb müsse man von den damaligen Aussagen ausgehen. In dubio pro testigo - im Zweifel für den Zeugen muss wohl der Rechtsgrundsatz heißen, der dieser Wertung zugrunde liegt.
Ich habe in meinem Plädoyer auf die sogenannte Nullhypothesen-Theorie abgestellt, welche nach einer Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 1999 (NStZ 2000, 100ff.) als Richtschnur für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen anzusehen ist. Danach ist unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo zunächst einmal davon auszugehen, dass die belastende Aussage unwahr ist. Erst wenn unter Berücksichtigung diverser Glaubwürdigkeitskriterien keine vernünftige Möglichkeit mehr besteht, dass die belastende Aussage unwahr ist, darf von ihrer Richtigkeit ausgegangen werden. Prüfungsmaßstäbe sind dabei die innere Plausibilität einer Aussage, ihre Detailgenauigkeit und Erlebnisbezogenheit, die Aussagekonstanz, die Möglichkeit einer Fremd- oder Autosuggestion und nicht zuletzt auch die Frage eines denkbaren Falschbelastungsmotivs. Ich habe hierzu Vieles vorgetragen, Staatsanwaltschaft und Nebenklage haben in ihren Plädoyers widersprochen. Jetzt ist die Strafkammer am Zuge. Ich sehe der Entscheidung nicht zuletzt auch in Anbetracht der sehr kritischen Fragen des Vorsitzenden an die Gutachterin durchaus mit einem gewissen Optimismus entgegen.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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