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§ 818 Abs. 4 BGB

am 17.07.2008 von http://chrisblog.de

Was besagt eigentlich die Vorschrift des § 818 Abs. 4 BGB? Dem Wortlaut nach nur, dass ab Rechtshängigkeit (oder in den Fällen, in denen auf die Norm verwiesen wird, insbesondere bei Bösgläubigkeit, § 819 BGB) der Empfänger des „Etwas” nach den allgemeinen Vorschriften haftet, also nach anderen als jenen des Bereicherungsrechts.
Viele Klausurbearbeiter behandeln bei § 814 Abs. 4 BGB aber als Ausschlusstatbestand für Abs. 3. Dazu heißt es im Skript Schuldrecht BT 3 von Alpmann/Schmidt, 13. Auflage 2003, S. 69:
„An dieser Stelle wird häufig der Fehler gemacht, dass direkt auf § 819 eingegangen und festgestellt wird, dass der Bösgläubige sich nicht auf den Entreicherungseinwand berufen kann. Dies ist aber so nicht richtig, da § 819 oder § 818 Abs. 4 nicht die Berufung auf § 818 Abs. 3 ausschließen, sondern nur auf andere Ansprüche verweisen, bei denen es keinen Entreicherungseinwand gibt.”
(Hervorhebungen durch mich.)
Wenn man sich § 818 Abs. 4 durchliest, will man gar nicht recht verstehen, was für diesen „häufig[en]” Fehler wohl die Ursache ist. Mein Tipp wäre: Die Quelle des Übels liegt auf S. 124 desselben Skripts. Dort heißt es in einer Fallbearbeitung:
„Fraglich ist aber, ob sich der fast volljährige B auf seine Entreicherung in diesem Fall berufen kann. Denn nach der Auffassung des BGH wird dem Bösgläubigen die Berufung auf die Entreicherung versagt. Dabei wird auf §§ 818 Abs. 4, 819 …

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