§ 81 a StPO - Neue Vorstöße aus Niedersachsen
Ob das "endlich" im Blog der Kollegen von "Beck" zur angedachten Abschaffung des Richtervorbehalts bei Blutprobenentnahmen gerechtfertigt ist, das mag jeder selbst beurteilen. Nicht zu bestreiten ist, dass die Anordnung zur Entnahme nach § 81a Abs. 2 StPO eine - die Polizeirechtler verzeihen mir die Entleihe - alltägliche "Standardmaßnahme" ist. Kaum angezweifelt werden kann daher, was der niedersächsische Justizminister in seiner Pressemitteilung äußert: Wenn zum Nachweis einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt eine Blutentnahme erforderlich ist, bleiben für einen Richter so gut wie keine Ermessensspielräume. Schildert die Polizei ihm telefonisch Fahrfehler, Alkoholgeruch oder sonstige Ausfallerscheinungen des Verkehrsteilnehmers, ist die Anordnung der Blutentnahme unumgänglich. In der Tat. Und doch bleibt ein fader Beigeschmack. Denn die Zahl der Gerichte, die ein Problem mit der Verwertung der ohne einen Richter erlangten Probe haben, steigt. Gleichzeitig ist die Erkenntnis des Ministers, Deshalb ist mit dem Richtervorbehalt auch kein besonderer Grundrechtss…
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Erschienen 26. Juni 2009 auf http://www.jurabilis.de.
§ 81a Stpo: § 81a StPO - Neue Vorstöße aus Niedersachsen
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Niedersachsen will Richtervorbehalt bei Blutproben abschaffen
Justizminister Busemann setzt sich bei der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister für die Abschaffung des Richtervorbehalts bei der Entnahme von Blutproben im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsdelikten ein.

