3. Klausur (Zivilrecht) Herbst 2008 BW
Sartorienfelder | 15. Juni 2008 — Aufgabenstellung: gerichtliche Entscheidung (Urteil) mit sämtlichen Nebenentscheidungen Besonderheiten: Zwangsvollstreckungsrecht …
Aufgabenstellung: Gutachten über eingelegten Widerspruch; Tenorierung eines Widerspruchsbescheids im Erfolgsfall mit allen Nebenentscheidungen, wobei diese zu begründen sind. Besonderheiten: Die Klausur teilte den Sachverhalt in umgekehrter Reihenfolge mit, also erst den Vermerk des Dezernenten beim RP, dann den Vorlagebericht des LRA, dann den Schriftverkehr der Anwälte im Widerspruchsverfahren. Insgesamt sehr kleinteiliger Sachverhalt, deshalb könnten die nachfolgenden Äußerungen nicht immer den richtigen Beteiligten in den Mund gelegt worden sein. Für die Lösung ist das allerdings nicht von Bedeutung. Einzelheiten: Eine Gemeinde hat für ein Baugebiet in einer Hanglage einen Bebauungsplan erlassen, in dem sich unter anderem die Vorschrift findet, daß das Verheizen von festen und flüssigen Brennstoffen untersagt ist. Der Bebauungsplan wurde 1976 beschlossen, der Bürgermeister hatte damals auf der Planurkunde die verschiedenen Verfahrensschritte, jeweils datiert vermerkt und nach dem letzten Punkt "öffentliche Bekanntmachung am ..." ohne weitere Datumsangabe unterzeichnet. Ein Anwohner beantragte Mitte 2007 die Befreiung von dieser Festsetzung mit der Begründung, die im Haus eingebaute Elektroheizung reiche "an kalten Tagen" nicht aus, um die Wohnung über 18 °C zu erwärmen, was seiner Familie und insbesondere den Kindern nicht zuzumuten sei. Diese Befreiung wurde vom zuständigen Landratsamt mit Verweis auf § 31 BauGB erteilt. Dieser Anwohner begann nun fröhlich zu heizen, nämlich mit Holzscheiten und Kohlebriketts. Seinem Nachbarn hat dies im wahrsten Sinne des Wortes gestunken, er bekam zudem gesundheitliche Probleme davon (Hustenreiz). Deshalb legte er, kurz nachdem das LRA ihn - im Mai 2008 - über die Befreiung informiert hatte, Widerspruch ein. Darin schildert er die eben genannten Probleme und erklärt zudem, er habe ja versucht, zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Dem habe sich sein Nachbar aber immer verschlossen. Ihm wäre schon sehr geholfen, wenn wenigstens das Verheizen von Kohlebriketts unterbleibe. Der Inhaber der Befreiung tritt dem Widerspruch entgegen - schließlich gebe es im gesamten Baugebiet Leute, die Kaminöfen regelmäßig betrieben - mehrfach seien auch Brennstoffe gestapelt. Außerdem habe sich sonst niemand beschwert, was schon zeige, daß die Beeinträchtigungen unerheblich sei. Das LRA legt dem Regierungspräsidium, das nach der LBO als Widerspruchsbehörde zuständig ist, die Angelegenheit vor. In dem Vorlagebericht spricht das LRA mehrere Probleme an. So sei die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes überhaupt zweifelhaft, da er ohne Ausfertigung öffentlich bekanntgemacht wurde. Weiterhin sei fraglich, ob die Vorschrift des Bebauungplanes so überhaupt hätte verabschiedet werden konnte, da sie angesichts der Ermächtigungsgrundlage in der LBO zu allgemein gefaßt sei. Außerdem hätten zumindest Ausnahmeregelungen für den Betrieb von Kaminen, die mehr der Raumdekoration als der Heizung dienten, aufgenommen werden müßten. Schließlich habe die Stadt in den vergangenen Jahren immer wieder Ausnahmeregelungen für "Notkamine" (für Stromausfälle) zugestimmt, sodaß 50 von rund 200 Häusern des Baugebiets inzwischen mit Kaminöfen versehen seien. Der zuständige Dezernent des RP gibt schließlich vor, daß § 31 BauGB keine taugliche Rechtsgrundlage für die Befreiung sei. Die bewußte Vorschrift sei kein Teil des Bebauungsplanes, sondern eine selbständige örtliche Bauvorschrift, die nur zeitgleich mit dem Plan beschlossen wurde. Daher müsse eine Rechtsgrundlage im Bauordnungsrecht zu finden sein. Schließlich sei davon auszugehen, daß immissionsschutzrechtliche Vorgaben eingehalten wurden.
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